Schwarze Serie der GID-Informationsdienst UG hält an – erneut Prozess verloren

02.06.2021 – Über die Wiesbadener Firma GID Gewerbeinformationsdienst UG (haftungsbeschränkt) mit ihrem Geschäftsführer – oder sollte man vielleicht sagen: Strohpüppchen? - Ivan Koltai und ihre Trickformulare hatten wir schon öfter in unserem Blog berichtet. Zuletzt unter der Überschrift „Schwarze Serie der GID Gewerbeinformationsdienst UG“.

[Zum Blog-Beitrag vom 05.11.2020 - Schwarze Serie der GID Gewerbeinformationsdienst UG: wieder ein verlorener Prozess]

Die schwarze Serie der GID Gewerbeinformationsdienst UG hält an. Jetzt hat sie auch am Landgericht München I (LG München I, Urteil vom 28.05.2021 – 6 S 13485/20) einen Prozess verloren.


Trickformular mit böser Überraschung

Massenhaft hatte die GID Formulare an Gewerbetreibende und Freiberufler in Deutschland verschickt. Die Adressdaten waren bereits voreingetragen. Das Formular war so aufgebaut, dass die Adressaten davon ausgehen sollten, es ginge nur um eine Bestätigung von Daten, die eine öffentliche Stelle anfordert.

[Beispiel des Eintragungsformulars der GID Gewerbeinformationsdienst UG - Vorderseite]

Wenn das Formular unterschrieben und zurückgesandt wurde, kam die böse Enttäuschung in Form einer Rechnung über 598 EUR. Versteckt, an unerwarteter Stelle, hieß es im Formular, dass damit ein Vertrag über eine Eintragung auf der Internetseite ihrgewerbeportal.de zustande käme. Für die gezahlt werden müsse.

Das Amtsgericht München sah diesen Trick als Rechtens an und verurteilte einen Betroffenen zur Zahlung.


… braucht mit einer Entgeltabrede dieser Art nicht zu rechnen

Wir empfahlen, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Mit Erfolg. Das Landgericht München I hob die Entscheidung des Amtsgericht München auf und entschied, dass der GID weder für das erste, noch das zweite Vertragsjahr Geld für einen Eintrag auf der Seite ihrgewerbeportal.de zusteht.

"Auch ein gewerblicher Vertragspartner, der der Klägerin mittels des von ihr verwendeten Formulars einen Eintragungsauftrag erteilt, braucht mit einer Entgeltabrede dieser Art nicht zu rechnen […]

Der Formularvordruck weist keine drucktechnische Hervorhebung der Hinweise auf eine Zahlungsverpflichtung auf. Von diesen wird vielmehr durch das drucktechnische Hervorheben anderer Passagen bewusst abgelenkt. Zudem und für die Einschätzung des Gerichts ebenfalls wesentlich befinden sich die Hinweise auf die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung an Stellen im Formular, an denen aufgrund des Kontextes und der Position im Formularvordruck kein derartiger Hinweis zu erwarten ist.“

Die Entscheidung des Landgerichts München I ist rechtskräftig.


Unsere Blog-Beiträge zur GID-Informationsdienst UG:

[Zum Blog-Beitrag vom 16.08.2019 - Gewerberegisterschwindel: die GID Gewerbeinformationsdienst UG mit ihrgewerbeportal.de]

[Zum Blog-Beitrag vom 26.05.2020 - Gerichtsbeschluss zu GID Gewerbeinformationsdienst UG: Täuschungsabsicht]

[Zum Blog-Beitrag vom 19.09.2020 - Urteil: Formular der GID Gewerbeinformationsdienst UG für ihrgewerbeportal.de verboten]

[Zum Blog-Beitrag vom 05.11.2020 - Schwarze Serie der GID Gewerbeinformationsdienst UG: wieder ein verlorener Prozess]



Siehe auch:

[Adressbuchschwindel mit Trickformularen]



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