Verlagsagentur Kommunales Marketing Günther und Müller GbR verliert Prozess in Potsdam

22.05.2023 – Über die Verlagsagentur Kommunales Marketing Günther und Müller GbR aus Salzmünde mit ihren geschäftsführenden Gesellschafter Claudia Günther und Torsten Müller hatten wir in der Vergangenheit schon in unserem Blog berichtet.

[Zum Blog-Beitrag vom 26.11.2011 - Verlagsagentur aus Salzmünde: Da stellen mer uns mal janz dumm]

[Zum Blog-Beitrag vom 04.10.2017 mit Update vom 15.09.2019 - Verlagsagentur Kommunales Marketing verliert Prozess in zwei Instanzen]

Außendienstmitarbeiter – oder auch der Chef höchstpersönlich – suchen Gewerbetreibende und Freiberufler auf. Wenn es gut für die Firma läuft, kommt man mit Unterschriften unter Anzeigenaufträgen zurück. In diesem Blog-Beitrag soll es nicht darum gehen, wie man an die Unterschriften gelangte. Sondern darum, was im Anzeigenauftrag steht. Das Amtsgericht Potsdam (AG Potsdam, Urteil vom 15.12.2022 – 25 C 273/20) sah einen Unterschied zwischen Versprechen und Wirklichkeit. Die Verlagsagentur Kommunales Marketing verlor einen Prozess gegen Betroffene.

2.265 EUR hatte man eingeklagt.


Was heißt "verteilen"

Es ging um einhundert „Informationstafeln“, in denen die Anzeige veröffentlicht wurde. Diese sollten von der Verlagsagentur erstellt werden. Anschießend sollten sie an zehn Auslagestellen verteilt werden. Doch was heißt „verteilen“? Ein Stapel Informationstafeln wird am Eingang abgegeben? Und wenn es der Reinigungskraft nicht gefällt und der Stapel entsorgt wird, ist es aus mit der teuren Werbung? Oder müssen die Werbeträger auch ausgelegt oder ausgehängt werden?


Aushang der Infotafeln erfolgte nicht

Die Betroffenen im Potsdamer Prozess fragten nach und erfuhren von Auslagestellen, dass ein Aushang der Infotafeln nicht erfolgt war. Das reicht nicht, entschied das Amtsgericht Potsdam. Aus dem Urteil:

“Dabei ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag […] sinngemäß auszulegen. Einerseits wurde die Klägerseite durch den Vertrag verpflichtet, eine Anzeige der Beklagten auf dem Werbeträger zu veröffentlichen. Dies dürfte der Fall gewesen sein.

Daneben hatte die Klägerseite die Verpflichtung übernommen, die Werbeträger an mindestens 10 Auslagestellen zu verteilen.

Die entsprechende Formulierung im Vertrag ist nicht eindeutig. Als mögliche Auslagestellen sieht der Vertrag beispielsweise Bezirksämter vor. Sowohl der Vertrag als auch der Werbeträger sowie die zu veröffentlichende Anzeige der Beklagten richtet sich unzweifelhaft nicht an Bezirksämter. Die Beklagte durfte den Vertrag berechtigterweise dahingehend verstehen, dass der Werbeträger in den Räumen beispielsweise der Bezirksämter derartig ausgelegt wird, dass er von Nutzern und Besuchern der Bezirksämter wahrgenommen werden kann. Dementsprechend kommt es für die Erbringung der klägerischen Verpflichtungen darauf an, dass die Werbeträger nicht nur bei den Auslagestellen abgegeben werden, sondern dort auch derartig ausgelegt, angebracht oder sonst wie behandelt werden, dass der durch den Werbeträger vermittelte Zweck der Kenntnisnahme von möglichen Geschäftskunden der Beklagten erreicht wird. Der von der Klägerseite gewählte Vertragstext ist nicht derartig zu verstehen, dass es genügen sollte, dass beispielsweise Bezirksämter und andere Auslagen stellen die Werbeträger entgegennehmen und diese anschließend zu behandeln, dass der Inhalt der Werbeträger von niemanden mehr zur Kenntnis genommen werden kann. Wäre dies als Vertragsinhalt von der Klägerin gewollt und in dieser Deutlichkeit der Beklagtenseite zur Kenntnis gebracht worden, wäre der entsprechende Vertrag voraussichtlich nicht mit der Beklagten zustandegekommen.

Nach einer Vertragsauslegung nach Treu und Glauben konnte und durfte die Beklagte davon ausging, dass der Werbeträger durch die Klägerseite zukünftigen möglichen Geschäftspartnern der Beklagten an den Auslagestellen in geeigneter Weise zur Kenntnisnahme gebracht wird.

Dass die Klägerin ihre diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen wäre, ergibt sich aus der Beweisaufnahme nicht. Der insoweit von der Klägerseite benannte Zeuge hat nur erklärt, dass er die Werbeträger an Mitarbeitern der Auslagestellen weitergegeben hat. Eine Kontrolle, ob ein Werbeeffekt durch die weitere Behandlung der Werbeträger hätte entstehen können, erfolgte nicht.“


Das Urteil ist rechtskräftig

Die Verlagsagentur Kommunales Marketing hatte zwar Berufung eingelegt. Sie aber zurück genommen.




Neu ist er nicht:

[Seit über 100 Jahren: Inseratenschwindel, damals so wie heute]



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