Architekt muss Anstrich mit Hartwachsöl nicht überwachen

27.01.2020 - Ein Architekt muss nicht "Tag und Nacht" auf der Baustelle sein. Insbesondere dann nicht, wenn nur einfache Tätigkeiten anstehen. Wenn der Bauunternehmer dabei nicht als erkennbar unzuverlässig auftritt, müssen diese nicht vom Architekten überwacht werden. Das entschied das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 05.10.23016 - 11 U 21/15) für den Fall des Aufbringens von Hartwachsöl auf ein Innenfachwerk.

Auf die Verwendung des vom Malerbetrieb angebotenen Anstrichs könne sich der Architekt in der Regel verlassen, hieß es.


Denkmalgeschützter Fachwerkbau soll ökologisch umgebaut werden

Im Raum Bonn erwarb eine Ehefrau im Jahr 2000 in einem Ort das denkmalgeschützte ehemalige Bürgermeisteramt inklusive Scheune. Sie beabsichtigte, dieses zu einem Mehrfamilienhaus mit insgesamt vier Wohneinheiten umzubauen. Dabei legte sie Wert auf die Berücksichtigung ökologischer Vorgaben.

Mit der Planung des Umbaus beauftragte sie im Herbst 2000 einen Architekten. Nun unterlief ihr der erste Fehler. Der Vertrag war nur mündlich geschlossen und es war völlig unklar, ob der Architekt auch mit der Bauüberwachung beauftragt war oder nicht.

Der Architekt schrieb die Bauarbeiten aus. Es fand es sich ein Malerbetrieb, der anbot, "750 lfdm Holzbalken 2x mit Hartwachsöl streichen". Der Malerbetrieb wurde im Februar 2003 beauftragt.

Nun kommt der Ehemann ins Spiel. Im April 2003 fand er auf der Baustelle eine leere Dose "Bläueschutzgrund". Eine Baubesprechung mit dem Malerbetrieb wurde einberufen. Der erklärte, dass er mit dem Produkt nur eine geringe, von Holzwurm befallene Fläche behandelt habe und man darüber streichen werde.


Mieter kündigen

Die Umbauarbeiten waren schließlich fertig und im August 2003 vermietete die Ehefrau die Wohnungen. Sechs Jahre später, im Jahr 2009, beklagten sich drei Mietparteien über Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes.

Nach und nach kündigten sie die Mietverhältnisse. Die Wohnungen wurden nicht erneut vermietet. Ein Gutachter erschien und stellte fest, dass in den gekündigten Wohnungen Dichlofluanid- bzw. Tolylfluanid-Konzentrationen vorliegen würden. Eine gesundheitliche Gefährdung, insbesondere bei Risikogruppen, sei nicht auszuschließen.

Mitte 2010 zog die Ehefrau vor Gericht. Gegen die Malerfirma und den Architekten. Von beiden zusammen forderte sie mehr als 365.000 €. Die Baufirma verteidigte sich damit, nur bei einem Balken, auf wenigen Metern, den Bläueschutzgrund eingesetzt zu haben. Ansonsten habe sie, wie beauftragt, 2x Hartwachsöl aufgebracht. Einmal als Grundierung und einmal als Anstrich. Eine Schadstoffbelastung müsste aus dem Einsatz von Holzschutzmitteln aus früheren Jahren stammen.


Landgericht: längst verjährt

In diesem Bau-News-Beitrag soll es nicht um die Frage gehen, ob die Malerfirma haftet. Es geht um die Frage, ob der Architekt Überwachungspflichten verletzt habe. In der ersten Instanz, vor dem Landgericht Bonn, machte das Gericht kurzen Prozess. Die Ansprüche, wenn sie den beständen, seien zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt gewesen.


Oberlandesgericht: selbst wenn...

Die Ehefrau gab nicht auf und legte Berufung ein, zum Oberlandesgericht Köln. Dort war eine der Fragen, ob der Architekt überhaupt mit der Bauüberwachung beauftragt worden war. Das Oberlandesgericht ließ diese Frage dahingestellt bleiben. Selbst wenn er überwacht worden wäre, hätte er nicht die Malerfirma bei einer so einfachen Tätigkeit überwachen müssen. Aus dem Urteil:

“Der Architekt schuldet, wie der Werkunternehmer, ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk. Er schuldet – im Umfang der Beauftragung - eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung und übernimmt mit der Objektüberwachung die Verpflichtung, das Bauwerk frei von Mängeln entstehen zu lassen und dazu das ihm Zumutbare beizutragen. Er muss deshalb auf die Übereinstimmung der Ausführung des Bauvorhabens mit den jeweiligen Ausführungsplänen, Leistungsbeschreibungen und den anerkannten Regeln der Technik achten. Die ständige Anwesenheit des Architekten auf der Baustelle ist nicht notwendig. Die Aufsicht durch den Architekten oder durch zuverlässige Mitarbeiter ist aber gefordert, wenn es sich um wichtige Bauvorgänge handelt, die für die Erreichung der Bauaufgabe von wesentlicher Bedeutung sind. Dies ist beispielsweise bei Abdichtungs- und Isolierarbeiten […] Verarbeitung neuer Baustoffe und vorgefertigter Teile […] sowie Ausschachtungsarbeiten […] der Fall. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen, gängigen und einfachen Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, braucht der Architekt im Zweifel nicht zu überwachen. Insoweit darf er sich zu einem gewissen Grad auf die Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung verlassen […]. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich erkennbar um unzuverlässige, wenig sachkundige oder erkennbar unsichere Bauunternehmer handelt […]

Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen bestand eine Verpflichtung des Beklagten zu 2), den Anstrich der Holzbalken mit Hartwachsöl durch den Beklagten zu 1) zu kontrollieren, nicht. Das Aufbringen von Hartwachsöl stellt eine einfache Tätigkeit dar, deren Beherrschung von einem Malerbetrieb erwartet werden kann. Die Klägerin rügt im Übrigen auch nicht die unsachgemäße Aufbringung des Öls, sondern die Verwendung eines anderen als des vertraglich vereinbarten Anstrichs. Es ist aber grundsätzlich nicht Aufgabe eines Architekten, ohne besonderen Umstände den Einsatz eines vertraglich eindeutig bezeichneten Materials zu überprüfen. Auf die Verwendung des vom Malerbetrieb angebotenen und beauftragten Anstrichs kann sich der Architekt regelmäßig verlassen. Eine Überwachungspflicht für solche Selbstverständlichkeiten kann nur angenommen werden, wenn Zweifel bestehen, ob der Unternehmer die Vereinbarung einhalten werde, weil sie vom üblichen Ablauf abweicht oder der Unternehmer erkennbar unzuverlässig ist. Anhaltspunkte hierfür lagen hier indessen nicht vor.“

Noch immer gab die Ehefrau nicht auf. Sie zog vor den Bundesgerichtshof. Dort wurde am 23.01.2019 die Klage gegen den Architekten endgültig abgewiesen.


Einzelfallentscheidung

Was ein Architekt überwachen muss - wenn er denn mit der Überwachung beauftragt wurde - ist immer eine Frage des Einzelfalls. In Berlin sah das örtliche Oberlandesgericht, das Kammergericht, die Pflichten des Architekten strenger. Auch "handwerkliche Selbstverständlichkeiten" habe er zu überwachen.

[Zum Bau-News-Beitrag vom 17.03.2019 - Architekten müssen auch „handwerkliche Selbstverständlichkeiten“ überwachen]




Mit dem Thema Architekt und Fragen rund um seine Tätigkeit haben wir uns in unserem Bau-News-Blog schon öfter beschäftigt:

[Zum Bau-News-Beitrag vom 26.01.2014: Das Eigenheim mit einem Architekten bauen?]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 17.04.2015: Urteil: Architekt muss nicht ständig persönlich für Bauherrn erreichbar sein – Fax und Mail reichen]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 27.06.2015: Architekt kann Vertrag kündigen, wenn Bauherr sich weigert, Entscheidungen zu treffen]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 17.09.2015: Architekt haftet für Planungsfehler, auch wenn Bauherr mit Ausführung einverstanden war]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 28.11.2015: Prozess gegen Architekten verloren – weil nicht eindeutig, wer Vertragspartner war]

[Zum Blog-Beitrag vom 13.12.2016: Wenn es immer mehr, besser und schöner sein soll – Architekt muss Bauherrn nicht vor Geldausgeben schützen]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 10.04.2017: Kein Anspruch des Architekten, Pfusch selber zu beseitigen]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 02.07.2017: Architekt kann normalerweise nicht Aufträge für Bauherrn auslösen]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 28.08.2017 - Auch wenn Bauherr zugestimmt hatte: für Fehlplanung haftet Architekt alleine!]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 15.11.2018 - Architekt darf sich nicht jeder nennen – falschen Architektenstempel zu verwenden ist Straftat]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 21.12.2018 - Bestechlicher Architekt kann aus Architektenliste gestrichen werden]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 25.01.2019: Seekiefernholz – nicht für Außenfassade an der Wetterseite]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 05.02.2019: Architekt muss Verlegung von Altparkett nicht überwachen]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 26.06.2019: Wenn der Bauherr schlauer als sein Architekt sein will...]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 29.11.2019: Steuerhinterziehung – Architekt kann aus Architektenliste gestrichen werden]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 21.12.2019: In einer Firma, die mit „Architektur“ wirbt, muss auch ein Architekt arbeiten]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 20.05.2020: Architekt ist pleite – Streichung aus der Architektenliste]