Vorschuss wurde schwarz gezahlt – kein Rückerstattungsanspruch wenn nicht gearbeitet wird

14.04.2022 – Wer einem Schwarzarbeiter einen Vorschuss gibt, kann diesen nicht zurückverlangen, wenn der die Arbeiten danach nicht mehr erbringt. Das entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2022 – 12 U 190/21 – Revision wurde zugelassen).

Es ging um 34.000 €.


Ordentlichen "Überschuss" erhalten...

Die spätere Klägerin ist Eigentümerin eines Aussiedlerhofs, etwa 60 km südlich von Stuttgart. Mit einer Zeitungsannonce suchte sie im Juni 2016 einen „Mann für Arbeiten, um das Haus, für den Außenbereich“. Außer einer Telefonnummer enthielt die Anzeige keine weiteren Informationen.

Es meldete sich ein Mann, der spätere Beklagte. Er führte dann seit August 2016 zu unterschiedlichen Zeiten und in verschiedenem Umfang auf dem Hof Arbeiten durch, die aus seiner Sicht gerade anfielen. So mähte er beispielsweise den Rasen oder kümmerte sich um das Gemüsebeet. Seine Haupttätigkeit war aber in einer Fabrik. Dort arbeitete er im Schichtdienst täglich 8 Stunden.

Geld hatte er anfänglich nicht erhalten. Dann erzählte er der Eigentümerin des Aussiedlerhofs von seinen Schulden und davon, dass er ein Haus abbezahlen müsse. Sie gab ihm daraufhin 50.000 €. Später schätzte das Landgericht Hechingen den Wert seiner bis dahin geleisteten Arbeit auf insgesamt 15.750 €. Er hatte also einen ordentlichen „Überschuss“ erhalten.

Als die Kinder der Eigentümerin des Aussiedlerhofes im Jahr 2020 von der Übergabe des Geldbetrages an den Mann erfuhren, wollten sie, dass dieser nachträglich einen Darlehensvertrag unterzeichnet. Dies verweigerte er. Und kam auch nicht mehr zur Arbeit ein.


... ohne Rechnung und Quittung

Über den übergebenen Betrag wurde weder eine Rechnung ausgestellt, noch quittierte der Mann den Empfang. Die Eigentümerin hatte ihn auch nicht als Minijobber angemeldet, noch bezahlte sie Sozialabgaben für ihn. Der Betrag wurde von ihr auch nicht beim Finanzamt angezeigt und nicht versteuert. Die Frau erklärte später, sie habe mit einem Teil der 50.000 € den Mann für seine Dienste entlohnen wollen; mit Blick auf den überschießenden Teil sei sie davon ausgegangen, dass der Beklagte auch in Zukunft entsprechende Dienste für sie leisten werde.

Nun aber wollte sie das Geld zurückhaben. Als der Mann nicht zahlte, ging sie vor Gericht. In der ersten Instanz, vor dem Landgericht Hechingen, lief es gut für sie. Zwar bekam sie nicht die 15.750 € zurück, für die der Mann Arbeitsleistungen erbracht hatte. Aber für den Rest, 34.250 €, wurde der Mann verurteilt.

Doch der Mann legte Berufung ein, zum Oberlandesgericht Stuttgart. Das sah die Sache gänzlich anders. Hier sei Schwarzarbeit verabredet gewesen. Und wenn Schwarzarbeit verabredet ist, verlieren alle Seiten alle Ansprüche. So auch die Eigentümerin des Aussiedlerhofs. Aus dem Urteil:

“Die Klägerin hat dem Beklagten den Betrag jedenfalls im Zusammenhang mit den vom Beklagten erbrachten Arbeiten auf ihrem Grundstück übergeben. Zwar hatten die Parteien über eine Entlohnung ausdrücklich nicht gesprochen. Bei einem Dienstvertrag ist aber die Zahlung einer Vergütung schon von Gesetzes wegen die Hauptpflicht des Dienstherrn, vgl. § 611 Abs. 1 BGB. Keine der Parteien hat vorgebracht, sie sei von der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des Beklagten ausgegangen; die Klägerin hat in ihrer informatorischen Anhörung vor dem Landgericht angegeben, die 50.000 EUR seien sowohl als Entlohnung für die Tätigkeit in der Vergangenheit als auch dafür bezahlt worden, dass der Beklagte weiterhin für sie den Rasen mähe. Es liegt daher fern, die Übergabe des Geldes als Darlehen zu sehen, das die Klägerin dem Beklagten völlig losgelöst von dessen - dann unentgeltlicher - Tätigkeit bei ihr gewährte. Auch die Bewertung als teils Dienstvertrag (Bezahlung für bereits geleistete Dienste) und teils Darlehensvertrag (in Höhe des noch nicht abgearbeiteten Betrages, dessen Rückzahlung durch "Abarbeitung" erfolgen sollte) liegt fern. Nach der oben erwähnten Erklärung der Klägerin lag der Leistung jedenfalls insgesamt der Dienstvertrag zugrunde. Durch eine rechtliche Einordnung als "Teil-Darlehen" könnten zudem sämtliche dem Schutz des Dienstnehmers dienende Vorschriften oder auch steuerrechtliche Tatbestände umgangen werden, wenn der Dienstherr in Vorleistung ginge. Insofern ist es unerheblich, dass auf Seiten der Klägerin möglicherweise auch Mitleid eine Rolle für die Übergabe des Geldes gespielt hat - dies mag ein Motiv für die Vorleistung der Klägerin gewesen sein, ändert aber nichts an der rechtlichen Einordnung.

Ungeachtet dessen war auch nicht vereinbart, dass die Übergabe als Entlohnung nur für bereits geleistete Dienste dienen sollte: Die Klägerin hat in ihrer mündlichen Anhörung erklärt, mit der Zahlung sollten auch zukünftige Gärtnerleistungen des Beklagten abgegolten sein […]. Der Beklagte konnte die Übergabe dieses Betrages auch nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht anders verstehen: Er hatte die Tätigkeiten auf dem Hof der Klägerin im August 2016 aufgenommen; im Juni 2017 übergab ihm die Klägerin 50.000 EUR. Unterstellt man, der Beklagte habe 11 Monate tatsächlich für die Klägerin gearbeitet, entspräche dies einem Monatslohn von rund 4.500 EUR. Dies konnte der Beklagte nicht ernsthaft als Entlohnung für die stundenweise von ihm durchgeführten Hausmeistertätigkeiten ansehen. Im Übrigen erfolgte die Zahlung auch nicht anlässlich einer Lohnforderung des Beklagten für geleistete Dienste, sondern weil der Beklagte bei der Klägerin über seine Schulden geklagt hatte […] Hinzu kommt, dass die Parteien zu Beginn des Dienstverhältnisses gar nicht über eine Entlohnung bzw. über die Höhe einer solchen gesprochen haben […]

Vorliegend handelt es sich um eine einseitige Vorleistung der Klägerin in beträchtlicher Höhe, die allerdings unter Verstoß gegen das SchwarzArbG erfolgt ist. Nach neuer Rechtsprechung hat weder der vorleistende Unternehmer einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Wertersatz für seine geleistete Arbeit noch hat der Auftraggeber einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch, wenn er dem Unternehmer die vereinbarte Vergütung bereits gezahlt hat […]. Dies beruht auf dem Gedanken, dass im Rahmen der "Schwarzarbeit" sowohl der Besteller als auch der Unternehmer bewusst gegen die Rechtsordnung verstoßen und somit keine der Parteien als schützenswert zu erachten ist […]. Der Ausschluss eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs mit der ihm zukommenden abschreckenden Wirkung ist ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern […]“

Gegen das Urteil kann die Frau noch Revision zum Bundesgerichtshof einlegen; die wurde zugelassen.


Bei Schwarzarbeit verlieren alle

Die Entscheidung steht in der „Tradition“ anderer Fälle zur Schwarzarbeit, über die wir in unseren Bau-News schon häufig berichtet hatten. Wenn Schwarzarbeit vereinbart wird, verlieren alle. Der eine hat keinen Entlohnungsanspruch; der andere hat keine Gewährleistungsansprüche und – wie in diesem Fall – er kann nichts zurückfordern, wenn er zu viel gezahlt hat.





In weiteren Beiträgen unserer Bau-News hatten wir uns schon öfter mit dem Thema Schwarzarbeit beschäftigt:

[Zum Bau-News Beitrag von 24.08.2013 – Bundesgerichtshof : Keine Gewährleistungsansprüche bei Schwarzarbeit]

[Zum Bau-News Beitrag vom 25.08.2013 mit Update vom 10.04.2014: Handwerker können nach Schwarzarbeit kein Geld einklagen]

[Zum Bau-News Beitrag vom 26.09.2013: Schwarzarbeit, Rechnungslegung und Strafe – ein Trick wird nicht funktionieren]

[Zum Bau-News Beitrag vom 07.07.2015 – Ein Trick, der nicht klappte: „Wir haften jetzt nicht auf Gewährleistung. Weil wir schwarz gearbeitet haben.“]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 16.07.2015: Schwarzarbeit beauftragt und bezahlt, Pfusch bekommen - Bundesgerichtshof: es gibt kein Geld zurück]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 09.02.2016: Architekt halb ordentlich und halb schwarz beauftragt – dann keine Gewährleistungsansprüche bei Pfusch]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 06.04.2016 - Wer schwarzarbeiten lässt, muss (unter Umständen) bei Arbeitsunfall selber zahlen]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 04.05.2016: Handwerker ohne Gewerbeanmeldung muss trotzdem bezahlt werden]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 17.03.2017: Gericht kann Schwarzarbeit anhand von Indizien feststellen – dann gibt es kein Geld]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 13.04.2017: Nachträglich auf „Ohne-Rechnung-Vertrag“ geeinigt – und damit Gewährleistungsansprüche verloren]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 27.04.2017: Baufirma legt nicht rechtzeitig Rechnung – als Schwarzarbeit gewertet]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 24.11.2017 - Nachträglich dem Architekt Teil des Honorars „ohne Rechnung“ gezahlt: Gewährleistung verloren]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 26.04.2018: Architekt haftet nicht für mangelhaft tätige Schwarzarbeiter – solange er nichts von Schwarzarbeit weiß]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 26.06.2018: Schwarzarbeit vergeben – Zuschuss aus Fördermitteln weg]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 13.11.2018 - Zum x-ten Mal so entschieden: keine Mängelansprüche bei Schwarzarbeit]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 23.05.2019 - Urteil: Barzahlung vor Baubeginn kann Indiz für Steuerhinterziehung sein]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 19.02.2020: Kein Eintrag in Handwerksrolle - Bauvertrag trotzdem nicht immer nichtig]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 29.06.2020: Schwarzarbeit kann auch über WhatsApp vereinbart werden - und auf die Füße fallen]

{Zum Bau-News-Beitrag vom 22.06.2022: Bar gezahlt – Indiz für Schwarzarbeit]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 29.06.2023 - Wenn Bauherr das nicht wusste: keine Schwarzarbeit bei fehlender Eintragung in die Handwerksrolle]