Bundesgerichtshof: keine Gewährleistungsansprüche bei Schwarzarbeit
24.08.2013 – Vor einigen Monaten berichteten wir über eine Entscheidung des Oberlandesgericht Schleswig: für Schwarzarbeiten gäbe es keine Gewährleistungsansprüche, meinten die Richter.
[Zum Bau-News-Beitrag vom 30.03.2013]
Eine Auftraggeberin hatte dort eine Baufirma verklagt. Die hatte die 170 m² große Auffahrt ihres Grundstücks neu gepflastert. Für 1800 EUR, schwarz. Die Arbeit war Pfusch, doch die Baufirma beseitigte nicht die Mängel. Dies würde über 6000 EUR kosten, die schließlich die Bauherrin einklagte. Vergeblich, wie wir berichteten.
Die Auftraggeberin war mit dem Urteil nicht einverstanden und legte Revision beim höchsten deutschen Gericht in Zivilsachen, dem Bundesgerichtshof, ein. Der hatte schließlich fünf Jahre zuvor entschieden, dass der Unternehmer, der die Bauleistung mangelhaft erbracht hatte, treuwidrig handelt, wenn er deswegen die Gewährleistung verweigert. Doch der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13) änderte seine Rechtsprechung – Verträge über Schwarzarbeit sind nichtig, dafür gibt es keine Gewährleistungsansprüche.
Was auf den ersten Blick wie eine Rolle rückwärts erscheinen mag, hat seinen Grund in einer Entscheidung des Gesetzgebers. Zum 01. August 2004 war § 1 Abs 2 des Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erweitert und verschärft worden. Nunmehr leistet auch derjenige Schwarzarbeit, der Dienst- oder Werkleistungen „ausführen lässt“ und dabei bestimmte, im Gesetz näher geregelte Merkmale erfüllt. Das war bei der Auftraggeberin in dem entschiedenen Fall so.
Die fünf Jahre alte Entscheidung des Bundesgerichtshof war hingegen noch zu der vor August 2004 bestehenden Rechtslage ergangen.
Für die Auftraggeberin wurde der Auftrag über die Schwarzarbeit nicht billig, sondern richtig teuer. Für drei Gerichtsinstanzen hat jetzt sie zu zahlen und die Auffahrt ist immer noch uneben. Ob sie auch noch ein Bußgeld- oder Strafverfahren angehängt bekam, wissen wir nicht – ganz unwahrscheinlich dürfte das nicht sein.
Den Rechtsgedanken, dass Verträge über Schwarzarbeit nichtig sind, hat jetzt eine Entscheidung, wieder des Oberlandesgericht Schleswig, weiter gedacht: wer schwarz gearbeitet hat, kann sein Geld nicht einklagen.
[Zum Bau-News-Beitrag vom 25.08.2013]
Die Entscheidung der Schleswiger Richter wurde durch den Bundesgerichtshof bestätigt: Handwerker bekommen für Schwarzarbeit kein Geld. Nicht einmal Ersatz für das eingebaute Material.
[Zum Bau-News-Beitrag vom 14.05.2014]
Mit den straf- und bussgeldrechtlichen Folgen beschäftigt sich ein weiterer Blog-Beitrag:
[Zum Bau-News-Beitrag vom 26.09.2013]
Dieser Beitrag ist im Blog „Bau-News“ erschienen.
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