K & L Verlagsgesellschaft – Verlag für kommunale Publikationen, Inhaber Thomas Ludwig, verliert Prozess

28.06.2013 mit Update vom 01.10.2013 – Eher selten treffen wir uns in dem Arbeitsfeld, das wir hier einmal vereinfacht mit "Abzocker und Werbeverlage" titulieren, vor Gericht. Wenn wir auf Seiten Betroffener stehen, scheut man bei solchen Firmen meist eine Klage. Es gibt aber auch Ausnahmen. Zum Beispiel dann, wenn wir von Betroffenen erst beauftragt werden, nachdem schon eine Klage gegen sie erhoben wurde. In Berlin erhielten wir in einem Zivilrechtsstreit mit der K & L Verlagsgesellschaft – Verlag für kommunale Publikationen, Inhaber Thomas Ludwig, 06193 Petersberg und 06112 Halle, das Mandat erst, nachdem die K & L Verlagsgesellschaft die erste Instanz gewonnen hatte. In der Berufung vor dem Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil vom 06.06.2013 – 57 S 227/12) konnte das Blatt gewendet werden.

Die K & L Verlagsgesellschaft – Verlag für kommunale Publikationen gibt unter anderem Broschüren heraus, in recht ordentlicher Druckqualität. Über den Inhalt und die Wirksamkeit einer Werbung in ihnen lässt sich natürlich streiten. Eine deren Broschüren nennt sich „Regionale Info-Broschüre Berlin“.

Am 14.04.2011 war es voll in einer Gemeinschaftspraxis in Berlin-Reinickendorf. Ein neuer Patient erschien, wartete eine Stunde, ließ sich von einem der Ärzte behandeln. Zum Erstaunen des Arztes zückte er ein Formular der K & L Verlagsgesellschaft: über Anzeigenaufträge in zwei Ausgaben einer „Regionalen Info-Broschüre Berlin“. Für 2 * 944,86 EUR. Darüber, was der Anzeigenwerber dabei erklärte, stritten sich später die K & L Verlagsgesellschaft des Thomas Ludwig und die Ärzte. Eine Liste der Orte, an der die jeweils 5000 Broschüren verteilt werden sollten, wurde jedenfalls nicht vorgelegt – das wurde später gerichtlich festgestellt. In der Hektik des Praxistages unterschrieb der Arzt den Auftrag.

Als die Ärzte dann feststellten, was ihnen widerfahren war, entweder war die Erklärung des Anzeigenwerbers anders verstanden worden oder der hatte andere Angaben gemacht, versuchten sie sich vom Vertrag zu lösen. Die K & L Verlagsgesellschaft wollte nicht auf das Geld verzichten, erhob wegen der ersten 944,86 EUR Klage, gewann am Amtsgericht Berlin-Wedding und verlor in der Berufung am Landgericht Berlin.

Der Streit ging im Kern um die Frage, ob der Anzeigenauftrag hinreichend bestimmt war. Das ist er nur, wenn auch deutlich vereinbart ist, an welchen Stellen die Werbung verteilt werden soll. Dazu hieß es im Auftragsformular:

„Die Verteilung des Druckwerks erfolgt durch die K & L Verlagsgesellschaft an die in der jeweils aktuellen Verteilerliste der K & L Verlagsgesellschaft aufgeführten Institutionen und Einrichtungen. Die Verteilerliste wird regelmäßig aktualisiert. Hierbei behält sich die K & L Verlagsgesellschaft vor, gleich geeignete Empfänger, auch im Austausch gegen genannte Empfänger, aufzunehmen. …. Die jeweils aktuelle Verteilerliste der K&L Verlagsgesellschaft ist Gegenstand des Vertrages.“

Das geht so nicht, entschied das Landgericht Berlin. Mit solch ungenauer Formulierung sei der Vertragsinhalt nicht wirksam bestimmt und der Anzeigenvertrag deshalb unwirksam.


Update vom 01.10.2013

Nicht zum ersten Mal leidet ein seriöses Unternehmen unter einer Namensähnlichkeit. In Detmold zum Beispiel die K&L Verlag GmbH & Co. KG, ein Tochterunternehmen eines alteingesessenen Verlages, der ein „echtes“ örtliches Telefonbuch heraus gibt. Die K&L Verlag GmbH & Co. KG betreibt Social Sponsoring und ist ein Partner der Verkehrswachten, Feuerwehren und der Johanniter-Unfallhilfe. Sie berichtet jetzt von Verwechselungen mit der K & L Verlagsgesellschaft – und hofft, dass nicht deren Reputation auf sie abfärbt.


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