Nachträglich auf „Ohne-Rechnung-Vertrag“ geeinigt – und damit Gewährleistungsansprüche verloren
13.04.2017 – Bei Schwarzarbeit sind seit einigen Jahren die Gerichte knüppelhart. Geschäfte über Schwarzarbeit sind nichtig. Die Folge: der Handwerker bekommt kein Geld und sein Auftraggeber hat keine Gewährleistungsansprüche. In vielen Beiträgen unserer Bau-News haben wir darüber berichtet.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 16.03.2017 - VII ZR 197/16) hat nun eine weitere Lücke geschlossen. Auch wenn nachträglich erst eine Schwarzarbeit vereinbart wird, verlieren beide Seiten alles.
Ein Auftraggeber bekam Pfusch bei der Teppichverlegung geliefert - und hatte seine Ansprüche wegen Schwarzarbeit verloren. 15.000 € wurden so in den Sand gesetzt.
In Franken, in der Nähe von Würzburg wollte ein Ehepaar - beide sinnigerweise auch noch Rechtsanwälte - das private Wohnhaus renovieren. Der alte Teppichboden sollte entfernt, neuer beschafft und verlegt werden.
Ursprünglich legal - nachträglich Schwarzarbeit vereinbart
Ein Teppichverleger bot im Juli 2012 seine Arbeiten für knapp 16.200 € an. Mehrwertsteuer eingeschlossen. Er bekam den Auftrag und führte ihn im August 2012 aus. Irgendwann dabei oder kurz danach einigte man sich auf einen Schmu. Er schrieb nur eine Rechnung über 8.600 €. Die auch nicht für die Privatwohnung, sondern fingierte sie für ein vermietetes Wohnhaus der beiden. Das Ehepaar dachte sich wohl, diese Kosten von der Steuer absetzen zu können. Der Betrag wurde dem Teppichverleger überwiesen, den Rest bekam er in bar. Ohne Rechnung. Zusammen waren das etwas über 15.000 €.
Keine Gewährleistung erhalten
Die Freude des Ehepaars über das "Schnäppchen" hielt nicht lange an. Die Arbeit war mangelhaft. Eine zufrieden stellende Mangelbeseitigung fand nicht statt. Im April 2013 erklärte das Ehepaar den Rücktritt vom Vertrag wegen dieser Mängel und forderten ihr Geld zurück. Der Teppichverleger zahlte nicht, schließlich ging es vor Gericht.
Drei Instanzen bestätigen: es gibt keine Gewährleistung
Doch am Landgericht Würzburg gab es kein Geld. Auch nicht in der Berufungsinstanz am Oberlandesgericht Bamberg. Die Oberlandesrichter nannten das Verhalten so, wie es auch gemeint war: Schwarzarbeit.
Man gab immer noch nicht im Kampf um das Geld auf und legte Revision zum Bundesgerichtshof ein. Vergeblich. Der Bundesgerichtshof blieb bei seiner Linie, dass bei Schwarzarbeit alle Seiten verlieren. Und ergänzte diese Auffassung: auch dann, wenn der Vertrag ursprünglich einmal in "in Ordnung" war, dann später aber zur Schwarzarbeit umschwenkte, wurde er nichtig. Aus dem Urteil:
"§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt […]
Ohne Rechtsfehler und von der Revision im Ausgangspunkt auch nicht in Frage gestellt nimmt das Berufungsgericht an, dass die von ihm festgestellten Vereinbarungen der Parteien auf das Leisten von Schwarzarbeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG gerichtet sind. Der Beklagte sollte hiernach Werkleistungen erbringen, ohne als Steuerpflichtiger die sich auf Grund der Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten zu erfüllen […]
Die Nichtigkeit derartiger Werkverträge beschränkt sich nicht auf den Fall, dass sie von vornherein auf das Leisten von Schwarzarbeit gerichtet sind. Ebenso unwirksam sind sie, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.“
Vermeintliches Schnäppchen kann teuer werden
Die Entscheidung ist eine konsequente Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung. Auch sie zeigt deutlich die Risiken auf, die man bei Schwarzarbeit eingeht. Ein vermeintliches Schnäppchen kann dann schon einmal sehr teuer werden, wenn man seine Gewährleistungsansprüche verloren hat.
Und in einigen unserer Bau-News-Beiträge ist zu lesen, dass so etwas auch für Handwerker und Baufirmen böse enden kann. Nämlich dann, wenn man sie um das Geld zu prellen versucht und sie keine Möglichkeit haben, es auf gerichtlichem Wege geltend zu machen.
In weiteren Beiträgen unserer Bau-News hatten wir uns schon öfter mit dem Thema Schwarzarbeit beschäftigt:
[Zum Bau-News-Beitrag vom 04.05.2016: Handwerker ohne Gewerbeanmeldung muss trotzdem bezahlt werden]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 26.06.2018: Schwarzarbeit vergeben – Zuschuss aus Fördermitteln weg]
Wer Handwerker arbeiten lässt, hat ein Recht darauf, dass dies mängelfrei geschieht. Die Praxis sieht manchmal anders aus. Doch immer wieder müssen wir feststellen, dass die Durchsetzung ihrer Rechte manchen schwerfällt. Welche Rechte einem zustehen, voraus gesetzt, dass es sich nicht um Schwarzarbeit handelt, erfährt man in einem Bau-News-Beitrag.
[Zum Bau-News-Beitrag vom 04.07.2015: Der Bau, die Mängel und die Rechte des Bauherrn]
Dieser Beitrag ist im Blog „Bau-News“ erschienen.
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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Berlin
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