Schwarzarbeit, Rechnungslegung und Strafe – ein Trick wird nicht funktionieren

Wie eine Rechnung aussehen muss



26.09.2013 - In unserem Blog-Beitrag vom 25.08.2013 hatten wir über eine Entscheidung berichtet: Handwerker können nach Schwarzarbeit kein Geld einklagen. Ein vermeintlich gutes Geschäft kann also ganz schnell zu einem schlechten werden.

[Zum Blog-Beitrag vom 25.08.2013]

Dass auch noch ein weiteres Problem entsteht, wenn Schwarzarbeit auffliegt, hatten wir schon in einem Blog-Beitrag vom 24.08.2013 angedeutet: Unternehmer, die sich auf Schwarzarbeit einlassen, machen sich strafbar gemäß § 370 Abgabenordnung (AO), wenn sie den Finanzbehörden bei den Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärungen unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Das Risiko: Geldstrafen und bis zu fünf Jahre Gefängnis. Oder Bußgelder in Höhe bis zu 50.000 Euro (§ 378 AO).

Es wird auch nicht gelingen, sich heraus zu reden, wenn man erwischt wird - ein in manchen Foren dazu empfohlener Trick funktioniert nicht:

Wenn man nämlich versucht, sich herauszureden, die Rechnung sei doch nur noch nicht gestellt, kollidiert man mit dem Gesetz: Rechnungen bei Bauleistungen „im Zusammenhang mit einem Grundstück“ müssen (gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG) spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung ausgestellt werden. Auch hier sieht das Umsatzsteuergesetz (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG) Bußgelder bis zu 5.000 Euro vor.

Dafür, wie eine Rechnung auszusehen hat, hat der Gesetzgeber unmissverständliche Vorgaben formuliert:

  • Die Rechnung muss den vollständigen Namen und die komplette Anschrift sowohl des Bauunternehmens als auch des Bauherrn tragen.
  • In der Rechnung muss die Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers aufgeführt sein.
  • Das Datum darf nicht fehlen.
  • Die Rechnung muss außerdem eine Rechnungsnummer haben.
  • Art und Umfang der erbrachten Bau- oder Architektenleistung müssen eindeutig bezeichnet sein,
  • ebenso der Zeitpunkt der Leistung.
  • Und schließlich müssen auch der Umsatzsteuersatz und die entsprechende zu zahlende Summe am Ende der Rechnung ausgewiesen werden.
  • Häufig vergessen wird nach unserer Erfahrung der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung.

Dieser Hinweis gehört ans Ende jeder Rechnung. Geschäftsleute müssen ihre Rechnungen zehn Jahre lang aufheben. Dies gilt vor allem, wenn der Bauherr nicht als Privatmann baut, sondern Unternehmer ist und damit vorsteuerabzugsberechtigt.

Aber auch private Bauherren müssen ihre Rechnungen aufbewahren – und zwar zwei Jahre lang. Damit will der Gesetzgeber die Schwarzarbeit eindämmen. Kann der Bauherr innerhalb dieser zwei Jahre dem Finanzamt auf Nachfrage keine Rechnung vorweisen, dann verstößt er damit auch gegen Rechtsvorschriften und muss mit einem Bußgeld bis zu 500 Euro rechnen (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 UStG).



Mit „Schwarzarbeit“ beschäftigen wir uns in anderen Beiträgen unseres Bau-News-Blogs:
[Zum Bau-News-Beitrag vom 30.03.2013]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 24.08.2013]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 25.08.2013]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 14.05.2014]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 09.02.2016]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 06.04.2016]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 04.05.2016]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 17.03.2017]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 13.04.2017]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 27.04.2017]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 24.11.2017]


Dieser Beitrag ist im Blog „Bau-News“ erschienen.


Ihr Ansprechpartner: Claus Radziwill, Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Berlin

Kontakt über Telefon
Rechtsanwälte Radziwill ● Blidon ● Kleinspehn
Rechtsanwälte | Fachanwälte
030 - 861 21 24

Kontakt über Fax
Rechtsanwälte Radziwill ● Blidon ● Kleinspehn
Rechtsanwälte | Fachanwälte
030 - 861 26 89

Kontakt über E-Mail
Rechtsanwälte Radziwill ● Blidon ● Kleinspehn
mail [at] radziwill.info