Verlagsagentur Kommunales Marketing verliert Prozess in zwei Instanzen

04.10.2017 mit Update vom 15.09.2019 – Entgegen dem, was häufig zu hören ist, ziehen etliche Firmen, über die wir in unserem Blog berichten, gegen Betroffene vor Gericht. So auch die Verlagsagentur Kommunales Marketing in 06198 Salzatal OT Salzmünde. Über sie berichteten wir zum ersten Mal im Jahr 2011. Damals endete ein Klageverfahren in Berlin nicht so, wie man es sich bei dieser Firma erhofft hatte.

[Zum Blog-Beitrag vom 26.11.2011 - Verlagsagentur aus Salzmünde: Da stellen mer uns mal janz dumm]

Jahre später gibt es diese Firma immer noch. Jetzt nennt sie sich Verlagsagentur Kommunales Marketing Günther und Müller GbR. Ihre geschäftsführenden Gesellschafter sind Claudia Günther und Torsten Müller. Weiterhin sitzt man in Salzmünde.

Und wieder zog man gegen einen Betroffenen vor Gericht. Doch sowohl am Amtsgericht Zossen (AG Zossen, Urteil vom 24.03.2016 – 3 C 151/15) als auch in der Berufungsinstanz, am Landgericht Potsdam (LG Potsdam, Urteil vom 27.09.2017 – 7 S 94/16), verlor man. Es stände nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein wirksamer Vertrag mit ausreichend bestimmtem Inhalt geschlossen worden sei, heißt es im Potsdamer Urteil.


Mit Drückern an Anzeigenaufträge

Über die Verlagsagentur Kommunales Marketing schrieben wir 2011:

„Die Verlagsagentur Kommunales Marketing gibt Broschüren heraus, in Berlin beispielsweise eine „Gesundheit-Broschüre“, die - ohne größere redaktionelle Ausführungen - hauptsächlich Adressen von Ärzten, Krankenhäusern und Apotheken enthält; ordentlicher Mehrfarb-Druck, gutes Papier, über den grundsätzlichen Nutzen eines derartigen Werkes kann man natürlich streiten.

Durch Außendienstmitarbeiter werden bei Gewerbetreibenden dafür Anzeigenaufträge eingeholt; für jeweils hunderte von Euro pro Ausgabe. Einige Erzählungen über diese Besuche hören sich recht irritierend an. Wenn sie stimmen sollten, ließe sich meinen, dass manch Drücker sein Handwerk beim Hütchenspiel oder ähnlichen Gelegenheiten erlernt hätte; nämlich dann, wenn sich auf einmal Unterschriften des Kunden auf Formularen finden, auf denen noch andere Produkte genannt sind, als das, über welches nach der Erinnerung des Kunden gesprochen wurde.“


Werbevertrag ist Werkvertrag

In dem jetzt entschiedenen Fall spielte aber ein anderer Aspekt die wesentliche Rolle. Ein Werbevertrag ist ein Werkvertrag. Das hat er mit dem Bauvertrag gemeinsam. Damit ist auch ein Werkerfolg geschildet. Beim Bauvertrag etwa eine fachgerechte Dämmung, mit der zukünftig Energie gespart wird. Beim Werbevertrag der Werbeerfolg. Mit anderen Worten: es kommt nicht nur darauf an, dass eine Werbeanzeige veröffentlicht wird. Sondern auf die damit verbundene Werbewirksamkeit. Um entscheiden zu können, ob die gegeben sein wird, muss man sich bereits bei Vertragsschluss über die wesentlichen Inhalte einigen. Wieviel Anzeigen gedruckt werden. Wo und wie sie veröffentlicht werden. Essentialia negotii heißt das im Juristenlatein.

An dieser Stelle scheiterte die Verlagsagentur Kommunales Marketing.


Der Chef persönlich auf Akquise

Bei einem Arzt, in einem Ort am südlichen Stadtrand von Berlin, erschien in dessen Praxis der Chef persönlich: der Gesellschafter Torsten Müller der Verlagsagentur Kommunales Marketing. Mit einer Legende. Danach hatte er die gewünschte Unterschrift unter einem Anzeigenvertrag. Später kam er noch einmal. Und wieder gelangte er an eine Unterschrift.

Als der Arzt merkte, worum es wirklich ging, zahlte er nicht. Man verklagte ihn. Die erste Instanz, vor dem Amtsgericht Zossen, ging nicht gut für die Verlagsagentur aus. Man gab nicht auf und legte Berufung ein. Doch vor dem Landgericht Potsdam lief es nicht besser.


Ein unvollständiges Formular

Unterschriften des Arztes konnte die Verlagsagentur zwar vorlegen. Doch etwas fehlte auf dem Vertragsformular: hatte man sich auch darüber geeinigt, wo und wie die Anzeigen veröffentlicht werden? Bei der Verlagsagentur Kommunales Marketing meinte man: ja. Man habe das aber nicht schriftlich gemacht. „Die müssten immer so viel unterschreiben und deswegen habe er davon abgesehen“ , zitiert das Landgericht Potsdam den Torsten Müller; man hätte es aber ganz sicher mündlich gemacht. „Das sei nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar“, urteilte die Zivilkammer. Seine Ausführungen seien „bemerkenswert blass und ohne Details […] Aus Sicht der Kammer hat er ausweichend geantwortet. Auf Nachfragen antwortete er häufig vage und unter Hinweis, er erinnere sich nicht“.

„Unklar“, „nicht glaubhaft und nachvollziehbar“, „eine nachvollziehbare Erklärung konnte er hierfür nicht geben“, sind weitere Bewertungen des Gerichts.

Eine Revision ließ das Landgericht nicht mehr zu.



Update vom 15.09.2019:

Im brieflichen Umgang mit der Verlagsagentur Kommunales Marketing ist äußerste Vorsicht geboten. Die Post scheint dorthin, schenkt man ihren Worten Glauben, so unzuverlässig zu sein, dass Schreiben schon mal so lange brauchen, bis die Kündigungsfrist gerade verstrichen ist. Und es gab auch schon deren Argument, man hätte zwar einen Einschreibebrief erhalten, aber man wüsste nicht, was darin gewesen sei. Man könne keine Kündigung in den Unterlagen finden.

[Zum Blog-Beitrag vom 26.11.2011 - Verlagsagentur aus Salzmünde: Da stellen mer uns mal janz dumm]

Die richtige Heransgehensweise: Post an diese Firma immer mit Einwurfeinschreiben verschicken. Die anschließende Sendungsverfolgung im Internet nebst Ausdruck nicht vergessen.

[Zum Bau-News-Beitrag vom 23.10.2017: Urteil: rechtssicherer Zugang mit Einwurf-Einschreiben möglich]

Und einen Zeugen haben, der im Zweifelsfalls bestätigen kann, was in den Umfang gesteckt wurde. Und am besten dann diesen Umschlag persönlich bei der Post abgibt.




Siehe auch:
[Zum Blog-Beitrag vom 22.05.2023: Verlagsagentur Kommunales Marketing Günther und Müller GbR verliert Prozess in Potsdam]

Neu ist er nicht:
[Seit über 100 Jahren: Inseratenschwindel, damals so wie heute]



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