Verteidigung im Baustrafrecht
Den Begriff „Baustrafrecht“ werden Sie in keinem Gesetzbuch finden. Es gibt ihn nur im Sprachgebrauch der Baupraxis. Gemeint ist damit all das, was rund um das Bauen die Staatsanwaltschaft und die Bußgeldbehörden "interessieren" könnte. Darunter fällt dann nicht nur das Strafrecht im engeren Sinn, sondern auch das Ordnungswidrigkeitenrecht, bei dem ein Bußgeld in bis zu fünf-, sechs- und siebenstelliger Höhe drohen kann.
Zum "Baustrafrecht" können je nach Fallgestaltung unter anderem folgende Tatbestände gehören, sie alle aufzuzählen würde diese Seite sprengen:
- Im Zusammenhang mit der Planung, Ausführung oder Abbruch eines Bauwerks:
- Beim Bauen kann es auch zu Umweltdelikten kommen. Dazu gehören:
- Im Zusammenhang mit Ausschreibungen und Wettbewerb:
- Vorteilsgewährung oder Bestechung gegenüber einem deutschen oder europäischen Amtsträger
- Korruption im geschäftlichen Verkehr
- Wettbewerbswidrige Absprachen bei Ausschreibungen
- Sonstige wettbewerbswidrige Absprachen (Geldbuße bis zu 1,0 Mio EUR, unter Umständen auch höher!)
- Untreue und Betrug rund um das Bauen:
- Teile des „Arbeitsstrafrechts“:
Wenn das Richtfest zu fröhlich, vor allem aber zu feucht verlief und dann die Rückfahrt in einer Polizeikontrolle endete, ist das streng genommen zwar kein Baustrafrecht. Sie können uns aber auch dann ansprechen.
Rechtsanwälte Radziwill ● Blidon ● Kleinspehn
Rechtsanwälte | Fachanwälte
Kontakt über Telefon
030 - 861 21 24
Kontakt über Fax
030 - 861 26 89
Kontakt über E-Mail
mail [at] radziwill.info