Urteil: Anzeigenvertrag des ALBU Verlag, Alexander Büsch, ist unwirksam

11.08.2020 – Mit Stadt- und Land- und sonstigen Karten und Printmedien, die durch Werbeanzeigen finanziert werden sollen, versucht aus 56170 Bendorf der im Jahr 1974 geborene Alexander Büsch Geld zu machen. Als ALBU-Verlag.

Viel Geld sollen Betroffene für solch einen Anzeigenvertrag zahlen, verlangt der ALBU Verlag. Im Februar 2017 setzten wir uns in einem Blog-Beitrag kritisch mit dieser Firma auseinander. So schrieben wir:

„Doch so, wie es der ALBU Verlag versucht, dürften keine wirksamen Verträge zustande kommen.“

[Zum Blog-Beitrag vom 03.02.2017 mit diversen Updates: Der ALBU Verlag des Alexander Büsch – viel Geld für einen Anzeigenvertrag]

Im nord-westlichen Ruhrgebiet, in Dinslaken, versuchte Alexander Büsch per Gericht an das Geld einer Betroffenen zu gelangen. Wir wurden beauftragt, das Blatt konnte noch gewendet werden. Der ALBU-Verlag bekam kein Geld. Er musste sogar das an Geld, was er schon erhalten hatte, zurückzahlen. “Der zugrunde liegende Anzeigenvertrag ist unwirksam“, entschied das Amtsgericht Dinslaken (AG Dinslaken, Urteil vom 03.06.2020 – 30 C 30/18).

Über den Albu-Verlag schrieben wir in unserem Blog:


“Ein geschäftstüchtiger Außendienstler erscheint

Gewerbetreibende und Freiberufler in ganz Deutschland werden vom ALBU Verlag angerufen. Vor allem solche, die zuvor schon in einer von Kirchen, Kommunen oder ähnlichen Organisationen herausgegeben Publikation eine Anzeige geschaltet hatten Ein Vertreterbesuch wird am Telefon angekündigt. Es sei wichtig, heißt es, der nächste Drucktermin stände bevor.

Dann kommt der Vertreter. Er macht häufig seine Sache gut, jedenfalls aus Sicht des ALBU Verlag des Alexander Büsch. Wenn er den Ort mit einer Unterschrift unter einem Anzeigenvertrag verlässt.

Unabhängig davon, wie der ALBU Verlag es schafft, die Unterschriften unter sein Werbeformular zu ergattern; damit ist kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.

Dazu muss man sich nur das Auftragsformular anschauen: „Es werden Info-Träger (DIN A4 Werbebroschüren (IB) bzw. DIN A 1 oder größer bei Werbekarten (BWT) an mindestens 50 Stellen (innerhalb zwei benachbarter Landkreise) versandt“, heißt es. Ob es der Landkreis ist, der links oder rechts vom eigenen liegt, vielleicht aber auch nördlich oder südlich, erfährt man nicht.

Wer die Empfänger sind? „Die Verteilung der Werbemedien erfolgt über ausgewählte Einrichtungen des öffentlichen Rechts (z.B. Stadt- und Kreisbehörden, Innungen, Zulassungsstellen, Krankenhäuser usw.) sowie Inserenten u. Anlaufstellen mit öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen und Kundenverkehr“, heißt weiter im Formular.

Doch nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl? Außerdem: wenn den – unbekannten – 50 Adressaten die Werbeobjekte nicht gefallen und sie wegwerfen, ist es aus mit der Werbung."


Böse Überraschung – für den ALBU-Verlag

Das Amtsgericht Dinslaken teilte diese Bedenken. Eine Frau aus der Gegend um Dinslaken war von einem Außendienstler des ALBU-Verlages aufgesucht worden. Sie unterschrieb schließlich den Anzeigenauftrag, den er ihr vorlegte. Später zahlte sie auch die erste Rechnung über knapp 700 EUR.

Erst als die beiden nächsten Rechnungen kamen, merkte sie, was ihr widerfahren war. Und entschloss sich, nichts mehr zu zahlen. Alexander Büsch ging darauf hin gerichtlich gegen die Betroffene vor. Knapp 1.400 EUR wollte er für seine beiden nächsten Rechnungen haben.

Das Verfahren endete für ihn mit einer bösen Überraschung. Nicht er bekam Geld, sondern die verklagte Frau. Die knapp 700 EUR, die sie ihm gezahlt hatte, muss er ihr zurück erstatten.

Das Urteil ist rechtskräftig.


Viel zu viele zahlen

Und tragen so dazu bei, dass diese Art von Werbegeschäften weiter gedeiht. Doch das Dinslakener Urteil zeigt, dass eine Forderungsabwehr möglich ist.



[Anzeigenbetrug mit der Kölner Masche]
[Seit über 100 Jahren: Inseratenschwindel, damals so wie heute]



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