ADR Register: Alter Wein in neuen Schläuchen

23.06.2011 mit Nachtrag vom 04.07.2011 – In diesen Wochen hat eine Firma ADR Allgemeines Datenregister e.K. ihr – ja man kann es so sagen – Unwesen getrieben. Und ein Déjà-vu-Erlebnis erzeugt.

Mit einem Formular sprach die ADR Allgemeines Datenregister e.K. vor allem kleinere Betriebe an.

Das Formular schien amtlich aufgemacht. Es war überschrieben mit "Allgemeines Datenregister", hatte eine "Offertennummer", einen Barcode, der allerdings stets gleich aussah und bereits voreingetragene Adressdaten. Der Empfänger sollte davon ausgehen, es handele sich nicht um Werbung, sondern um einen Korrekturabzug für einen bereits bestehenden Eintrag in einem offiziellen Register, man müsse lediglich die Daten korrigieren bzw. ergänzen. Die Hoffnung der ADR Allgemeines Datenregister e.K: befindet sich der Empfänger über den Absender erst einmal im Irrtum, werde er das Kleingedruckte nicht mehr genau durchlesen.

Und das hat es in sich: ein – bereits vorangekreuzter - Grundeintrag soll monatlich 60 € kosten. Und zwar * 24, denn die ADR Allgemeines Datenregister will zwei Jahre lang kassieren. Macht 1.440,00 €. Zuzüglich Mehrwertsteuer. Dafür soll eine Eintragung in ein „Allgemeines Datenregister“ im Internet erfolgen. Am 23.06.2011 gegen 20.05 funktionierte dieses jedenfalls nicht.

Das Formular gab es so ähnlich schon einmal. Deshalb in unserer Rechtsanwaltskanzlei Radziwill ● Blidon ● Kleinspehn der Déjà-vu-Effekt: Zwischen 2004 und 2008 verwendete es eine Firma DPM – Presse- und Medienverlag GmbH, deren Internetauftritt „Gewerbeerfassung“ sich heute in einem mumifizierten Zustand befindet. Spätestens seit 2008/2009 entsprach es nämlich der Auffassung der Gerichte, dass die DPM-Verträge sittenwidrig waren bzw. die DPM arglistig täuschte und ihre Verträge deshalb erfolgreich angefochten werden konnten (exemplarisch seien einige genannt: LG Wiesbaden, Urt. v. 10.12.2008 - 10 S 27/08; LG Köln, Urt. v. 26.09.2007 - 9 S 139/07; LG Trier, Urt. v. 30.10.2007 - 1 S 181/07; LG Berlin, Beschl. v. 09.11.2007 - 53 S 9/07; AG Dresden, Urt. v. 31.08.2007 - 113 C 8047/06).

Für Zahlungsbegehren der Firma ADR Allgemeines Datenregister e.K. bedeutet dies: Man wird nur an die Rechtsprechung zur DPM erinnern müssen; und nichts zahlen.


Nachtrag vom 04.07.2011:

Heute funktionierte das "Allgemeine Datenregister" um 21.10 Uhr. Und zwar so: Bei der Suche nach "Glasern" zeigte es vier Anschriften an. Für die gesamte Bundesrepublik. Zwei davon waren Optiker! Vier Apotheken wurden angezeigt, zwei Rechtsanwälte. Sechs Maurer. Einer davon hieß nur so, betrieb aber ein Autohaus. Alles für ganz ganz Deutschland! Die Liste liesse sich problemlos weiter führen.


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