DIN-Norm nicht eingehalten – kommt es zum Schaden, wird Verschulden der Baufirma vermutet

03.12.2014 - Wenn eine Baufirma die DIN-Normen nicht einhält, hat sie unter Umständen ein Problem – vor allem dann, wenn es zu einem Schaden kommt. Dann spricht gegen sie die Vermutung, dass der Schaden bei Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wäre. Und Baufirma muss beweisen, dass das nicht so ist. In einem tragischen Fall gelangte zu dieser Feststellung das Landgericht Krefeld (LG Krefeld, Urteil vom 19.06.2013 – 2 O 106/11). Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2014 – 22 U 100/13) schloss sich dem als Berufungsinstanz an. Jetzt wurden die Urteilsgründe bekannt.


Querschnittssyndrom nach Putzabbruch

Ein Mitarbeiter eines Altenheimes aus dem Raum Krefeld/ Niederrhein betrat am 16.05.2008 im Haus das Zimmer Nummer 26. In dem Moment löste sich ein etwa 40 kg schweres Stück vom Deckenputz und traf ihn am Kopf. Der Mitarbeiter wurde sofort bewusstlos, prallte gegen ein Möbelstück und erlitt ein inkomplettes Querschnittssyndrom. Blasenentleerungs- und Erektionsstörungen sind seitdem die Folge.

Man untersuchte, wie es zu dem Vorfall kam. Sechs Jahre zuvor hatte eine Baufirma im Hause die Fertigbetondecke verputzt. Dabei war ein Fehler unterlaufen:

Der Betonkontakt an der Zimmerdecke war unzureichend gekörnt. Und außerdem fand man im Haus noch sechs vergleichbare Hohlstellen – bei denen es glücklicherweise noch nicht zum Putzabbruch gekommen war. Die Verwendung einer derartigen Körnung entsprach nicht den DIN-Normen.

Als um die Frage ging, ob die Baufirma dem verletzten Mitarbeiter Schmerzensgeld zahlen müsse, widersprach sie - wahrscheinlich wohl auf Anweisung der hinter ihr stehenden Haftpflichtversicherung. Der Putzabbruch könne auch ganz andere Ursachen haben. Vielleicht habe die Betondecke noch eine zu hohe Restfeuchte aufgewiesen. Das ein Fehler von ihr schuld an den Geschehen habe, solle man ihr doch erst einmal beweisen – das werde nicht gelingen. In der Tat, das war das Problem. Ob es dieser Fehler war, oder eine ganz andere Ursache zum Putzabbruch führte, ließ sich nicht mehr beweisen. Doch die Richter lösten das Problem.


DIN-Normen nicht immer ein Gütesiegel

Vorweg: im Baurecht spielen DIN-Normen eine wichtige Rolle. Sie sind keine rechtsverbindliche Vorschriften, sondern technische Regeln. Nicht immer sind sie ein „Gütesiegel“. Manchmal sind DIN-Normen in die Jahre gekommen und wurden trotzdem nicht aktualisiert – während die Technik weiter voran geschritten war. In der Sprache eines fast dreißig Jahre alten Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 33-35/83):

„Abgesehen davon darf der Erkenntniswert von DIN-Normen nicht überbewertet werden.

Technische Regelwerke des Deutschen Institutes für Normung e.V. dienen in erster Linie einer Standardisierung von Produkten im Interesse ihrer Einheitlichkeit, Vergleichbarkeit, austauschbarkeit.

Darüber hinaus kommt ihnen praktische Bedeutung für die Vereinheitlichung behördlicher Anforderungen an Qualität und Sicherheit von Materialien, Bauwerken und dergleichen im Interesse der Gleichbehandlung und Verfahrensvereinfachung zu.

Die Normausschüsse des Deutschen Institutes für Normung sind so zusammengesetzt, dass ihnen der für ihre Aufgabe benötigte Sachverstand zu Gebote steht. Daneben gehören ihnen aber auch Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen an, die deren Interessenstandpunkt einbringen.

Die Ergebnisse ihrer Beratungen dürfen deswegen im Streitfall nicht unkritisch als „geronnener“ Sand oder als reine Forschungsergebnisse verstanden werden.

Zwar kann den DIN-Normen einerseits Sachverstand und Verantwortlichkeit für das allgemeine Wohl nicht abgesprochen werden. Andererseits darf aber auch nicht verkannt werden, dass es sich dabei zumindest auch um Vereinbarungen interessierter Kreise handelt, die eine bestimmte Einflussnahme auf das Marktgeschehen bezwecken.“


Aber: aktuelle DIN-Normen stellen anerkannte Regeln der Technik dar

Doch wenn solche Normen aktuell sind, stellen sie die sogenannten allgemein anerkannten Regeln der Technik da. Aus dem Urteil des OLG Düsseldorf:

„Im privaten Baurecht stellen - unter anderem - die DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. die sog. allgemein anerkannten Regeln der Technik dar. Werden die DIN-Normen bzw. die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik bei einer Werkleistung nicht eingehalten, so spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine Vermutung (im Sinne der vorstehenden allgemeinen Grundsätze des Anscheinsbeweises) dafür, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Werkleistung entstandene Schäden bei Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind […]

Die Verletzung von DIN-Normen bzw. von allgemein anerkannten Regeln der Technik erlaubt insoweit als Erfahrungssatz den Schluss, dass das Schadensrisiko demjenigen zuzuweisen ist, der es durch die Wahrung dieser Regeln gerade abwenden sollte.“


Verstoß gegen DIN-Norm - Baufirma muss beweisen, dass nicht ihr Fehler zum Schaden führte

Daraus zog die Richter den Schluss, dass nicht der verletzte Arbeitnehmer beweisen muss, dass der Fehler der Baufirma zum Putzabbruch führte. Die Baufirma muss vielmehr beweisen, dass ihr Fehler nicht zum Schaden geführt hat. Aus dem Urteil des OLG Düsseldorf:

„Ebenso wie bei den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) widersprechenden Schweißarbeiten die Behauptung des Werkunternehmers nicht ausreicht, der Brand sei möglicherweise durch ein weggeworfenes Zündholz oder eine Zigarettenkippe verursacht worden, […] reichen bei den anerkannten technischen Regeln widersprechenden Deckenputzarbeiten Vermutungen eines von der Werkunternehmerin eingeschalteten Privatsachverständigen nicht aus, das Herabfallen von Teilen des von ihr gefertigten Deckenputzes könne auch möglichweise auf irgendwelchen sonstigen Einflüssen beruhen, die auch ordnungsgemäß erstellten Deckenputz hätten herabfallen lassen.“

Der Verletzte hatte Schmerzensgeld von mindestens 60.000,00 € eingeklagt. Aber auch wenn er jetzt gewonnen hat, wird er noch weiter auf das Geld warten müssen. Es war in beiden Instanzen erst einmal nur ein sogenanntes Grundurteil ergangen, in dem es heißt, „die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.“ Über das "Wieviel", also die Höhe des Schmerzensgeldes, wird es einen weiteren Prozess geben – es sei denn, die Baufirma oder deren Haftpflichtversicherung lenken nun doch ein.


Das Urteil ist Einzelfallentscheidung

Derartige Urteile sind immer Einzelfallentscheidungen. Und auch die Frage, ob die jeweilige DIN-Norm noch aktuell genug ist, um nach ihr Bauen oder Handwerken zu können, wird man immer im Einzelfall beurteilen müssen.


Weitere Bau-News-Beiträge befassen sich mit DIN-Normen:
[Zum Bau-News-Beitrag vom 23.06.2011]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 05.01.2012]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 27.10.2013]
[Zum Bau-News Beitrag vom 26.11.2013]



Wie kann man als Bauherr seine Mängelansprüche durchsetzen. Unser Bau-News-Beitrag "Der Bau, die Mängel und die Rechte des Bauherrn" informiert. Mit vielen Links zu weiteren Artikeln.

[Zum Bau-News-Beitrag vom 04.07.2015]



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