11.07.2011 – Eine jetzt bekannt gewordene Entscheidung des Oberlandesgericht Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 21.03.2011 - 10 U 31/10) gibt Anlass, auf ein immer wieder auftretendes Problem hinzuweisen. Das Scheitern des Versuchs von Baufirmen, die VOB in einem Vertrag mit Bauherren wirksam mit einzubeziehen.
Bei der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Bauverträgen. Und wie alle Allgemeine Geschäftsbedingungen werden sie nur dann in einen Vertrag wirksam einbezogen, wenn durch den Unternehmer dem anderen Vertragspartner in zumutbarer Weise Gelegenheit gegeben wurde, von dem Inhalt und Wortlaut Kenntnis zu nehmen. Hierbei muss man unterscheiden:
Ist der Vertragspartner im Baugewerbe tätig, reicht der bloße Hinweis auf die VOB aus; es ist nämlich anzunehmen, dass diejenigen, die im Baugewerbe tätig sind, sie auch kennen.
Ist dem Vertragspartner die VOB aber nicht bekannt, beispielsweise weil er privater Häuslebauer ist, reicht der Hinweis auf die Einbeziehung der VOB nicht aus. Sie muss ihm konkret zur Kenntnis gebracht werden, sinnvoller Weise durch Übergabe des Vertragstextes. Nicht ausreichend sind Hinweise wie „liegt in unserer Firma aus“ oder „wird auf Wunsch kostenlos zur Verfügung gestellt“.
Die Notwendigkeit, dass der Unternehmer die VOB zur Kenntnis gebracht haben muss, geht sogar so weit, dass sie sonst als nicht vereinbart gilt, selbst wenn übereinstimmend Unternehmer und Bauherr dies anders meinen (BGH BauR 1994, 617).
Die VOB kann für private Bauherren manch Falle aufweisen: an erster Stelle ist die fiktive Abnahme zu nennen. Wird keine (ausdrückliche) Abnahme verlangt, gilt die Leistung zwölf Werktage nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung (dazu kann auch die Schlussrechnung gehören) als abgenommen, es sei denn, bis dahin wurden Vorbehalte wegen bekannter Mängel gemacht. Wird die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme sogar nach Ablauf von sechs Werktagen als erfolgt (§ 12 Abs. 4 Nr. 5 VOB/B). Man ist dann mit allen Mängelansprüchen, die bis dahin bekannt waren, ausgeschlossen.
Wer bauen lässt, hat ein Recht darauf, dass dies mängelfrei geschieht. Die Praxis sieht manchmal anders aus. Doch immer wieder müssen wir feststellen, dass die Durchsetzung ihrer Rechte manchen Bauherren schwerfällt – sie mitunter auch Fehler dabei machen.
[Zum Bau-News-Beitrag vom 04.07.2015: Der Bau, die Mängel und die Rechte des Bauherrn]
Dieser Beitrag ist im Blog „Bau-News“ erschienen.
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