Wenn ein Handwerker pfuscht – Mangelbeseitigung darf teurer werden als Sachverständiger schätzt

04.10.2012 – Fehler des Handwerkers sollen nicht sein. Sie können aber vorkommen. Um den dann entstandenen Schaden zu regulieren, gibt es Haftpflichtversicherungen. Doch manchmal sind die Versicherer derart unbelastet von Rechtskenntnissen, dass sie alles verschlimmern.

Wegen eines einzigen Schadens mussten bei einem durch uns bearbeiteten Fall gleich dreimal Verfahren geführt werden, das letzte durch zwei Instanzen. Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil vom 14.09.2012 – 54 S 23/12) brachte schließlich der Haftpflichtversicherung in Erinnerung, dass ein pfuschender Handwerksbetrieb alle Kosten zu tragen hat, die zur Mangelbeseitigung erforderlich sind – auch wenn sie höher sind als dass, was ein Sachverständiger prognostizierte oder man üblicherweise erwartet.

Am Anfang stand ein Auftrag über ganze 690 EUR.

Für diesen Betrag wollte es sich der Mieter einer denkmalgeschützten Berliner Altbauwohnung behaglicher machen. In zwei Zimmern und dem Flur sollte der Dielenboden abgeschliffen und neu versiegelt werden. Von einem Fachbetrieb kam man zu zweit und legte los - aber wie. So gründlich, dass danach in der Mitte eine lange Kuhle eingeschliffen war. Derart dünn war dort das Holz, dass Einsturzgefahr bestand, wenn man darüber ging. Auch ein Laie sah, dass ein Totalschaden vorlag – und der Dielenboden auszutauschen ist. Das war im Sommer 2008.

Tauschte der Handwerksbetrieb den Dielenboden aus? Nein!

Stattdessen meldete sich seine Haftpflichtversicherung. Das sei alles recht kompliziert, schrieb sie. Machte sie danach was? Nein! Sie schwieg.

Mehrere Monate wartete der Mieter. Dann wurde ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht beantragt. Ein Sachverständiger erschien im Auftrag des Gerichts und stellte wenig überraschendes fest. Es läge ein Totalschaden vor – der Dielenboden sei auszutauschen. 1.400 EUR würde das kosten, schätzte er.

Zahlte die Haftpflichtversicherung jetzt? Nein!

2010 musste deshalb das zweite Verfahren vor dem Amtsgericht geführt werden. Auf Zahlung eines Vorschusses für die Beauftragung eines anderen Handwerksbetriebes. Der sollte die defekten Dielen austauschen. Das Verfahren wurde erfolgreich abgeschlossen; das Gericht stellte auch fest, dass eventuelle Mehrkosten zu erstatten seien. Es war Januar 2011 geworden.

Nun konnte ein anderer Bodenverleger mit der Arbeit beginnen. Drei Angebote wurden eingeholt, dann ein Auftrag erteilt. Bei der Arbeit wurde festgestellt, dass mehr zu machen war, als ursprünglich erwartet. Auch ein Maler musste kommen, weil die Dielenneuverlegung die Tapete beschädigte. Deshalb – und weil drei Jahre ins Land gegangen waren – wurde es teurer als 1.400 EUR: nämlich 2.305 EUR.

Zahlte die Haftpflichtversicherung die Mehrkosten? Nein! Der neue Handwerker habe zu teuer gearbeitet.

Es musste das dritte Verfahren durchgeführt werden. Diesmal ging es bis zum Landgericht Berlin, denn der Mieter wollte nicht auf Mehrkosten sitzenbleiben. Das musste er auch nicht. Das Landgericht stellte jetzt fest, das der Mieter nicht verpflichtet war, sich auf eine lange Suche nach dem günstigsten Anbieter zu begeben. Er wäre schon gar nicht verpflichtet, irgendwelche Angebote einzuholen. Dass er sich dann doch drei geben ließ, sei mehr als genug („überobligatorische Anstrengung“). Und überhaupt, so musste das Gericht die Rechtslage ins Gedächtnis rufen:

„Erforderlich im Sinne des § 637 Abs. 1 BGB sind grundsätzlich alle Kosten, die ein vernünftig denkender Auftraggeber zur Beseitigung des Mangels für erforderlich halten darf und die sich im vertretbaren Rahmen halten. Auch Kosten für Vor- und Nebenarbeiten sind von der Kostenerstattungspflicht umfasst. Bei Beauftragung eines Drittunternehmens mit der Mangelbeseitigung gehört, dass er den nachbessernden Unternehmer sorgfältig ausgewählt hat. Wählt der Auftraggeber einen Drittunternehmer auf dem freien Markt aus, spricht der erste Anschein für die Erforderlichkeit der von dem Drittunternehmen abgerechneten Kosten. Der Auftraggeber kann also nicht nur – wie der Beklagte meint – angemessene, durchschnittliche oder übliche Kosten ersetzt verlangen, sondern sein Erstattungsanspruch ist erst gemindert, wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind oder er bei der Auswahl des Drittunternehmers oder bei Abschluss des Reparaturvertrages seine Schadensminderungspflicht verletzt hat.“

Vier Jahre Gerichtsverfahren werden die Haftpflichtversicherung 5.000 EUR gekosten haben. Zusätzlich zur Schadenssumme. Kosten, die vermeidbar gewesen wären. Schade, dass man nicht dabei sein kann, wenn der dafür Verantwortliche das seinem Vorgesetzten erklärt.




In weiteren Beiträgen unseres Bau-News-Blogs berichten wir über Pfusch am Bau und den Streit, wenn danach die Mangelbeseitigung teurer oder umfangreicher wird:

[Zum Bau-News-Beitrag vom 28.08.2015: Baufirma pfuscht, andere Firma macht mehr als erforderlich – wer zahlt dafür]

[Zum Bau-News-Beitrag vom 27.02.2016: Wenn Handwerker Mängel nicht beseitigt, muss Bauherr nicht den billigsten Ersatz nehmen]



Wer bauen lässt, hat ein Recht darauf, dass dies mängelfrei geschieht. Die Praxis sieht manchmal anders aus. Doch mitunter müssen wir feststellen, dass die Durchsetzung ihrer Rechte manchen Bauherren schwerfällt – sie manchmal auch Fehler dabei machen.

[Zum Bau-News-Beitrag vom 04.07.2015: Der Bau, die Mängel und die Rechte des Bauherrn]


Dieser Beitrag ist im Blog „Bau-News“ erschienen.


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