Urteil: wer hat für Baufreiheit zur Mängelbeseitigung zu sorgen?

01.03.2012 – Es soll nicht sein, aber es passiert immer mal wieder: eine Baufirma erbringt ihre Leistung mangelhaft. Erst später wird das festgestellt. In der Zwischenzeit haben aber schon andere Bauunternehmer weitergebaut. Um die Mängel zu beseitigen, müsste zuerst in die Gewerke der anderen Bauunternehmen eingegriffen werden, damit wieder Baufreiheit besteht. Wer muss das machen? Vor allem: wer zahlt das?

Eigentlich wurde diese Frage schon vor 40 Jahren vom Bundesgerichtshof beantwortet. Doch auch das Oberlandesgericht Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 15.11.2011 – 1 U 51/11; die Leitsätze der Entscheidung sind hier veröffentlich – zu finden auf Seite 3) hatte sich jüngst damit zu beschäftigen.

Der Kläger dieses Verfahrens war als Subunternehmer für die Beklagte tätig. Er sollte an einem Gebäude die Blechabdeckungen und die Alu-Fensterbankabdeckungen für die Fassade herstellen. Ein anderer Subunternehmer der Beklagten brachte auf die vom Kläger hergestellten Fensterbänke die Glasfassade auf.

Vor Gericht stritt man sich um den Werklohn. Den wollte die Beklagte nicht zahlen – sie machte Gegenforderungen geltend. Die vom Kläger zunächst hergestellten Fensterbankprofile waren nämlich mangelhaft. Um sie auszutauschen, musste aber zunächst die Glasfassade abgebaut werden. Mit diesen Kosten erklärte die Beklagte die Aufrechnung.

Der Kläger hatte Glück. Die Beklagte war schlecht beraten – oder gar nicht; sie hatte einen Fehler gemacht. Doch der Reihenfolge nach:

Das OLG Naumburg wies in darauf hin, dass bereits 1972 der Bundesgerichtshof entschieden hatte, dass die Nacherfüllung letztlich alle Arbeiten erfasst, die erforderlich sind, um die Mängel zu beseitigen. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn dazu in die Gewerke anderer Unternehmer eingegriffen werden muss oder Arbeiten erforderlich sind, für die auf andere zurück gegriffen werden muss, Architekten beispielsweise (BGH Urteil vom 15.07.1972 VII ZR 101/70; in der Folge mehrfach bestätigt: Urteil vom 07.11.1985 – VII ZR 270/83; Urteil vom 17.02.1999 – X ZR 40/96). Die Klägerin hätte also auf ihre Kosten die Glasfassade abbauen und nach Austausch der mangelhaften Profile wieder einbauen müssen.

Doch die Beklagte war zu voreilig. Noch ehe die Frist abgelaufen war, die sie der Klägerin zur Mangelbeseitigung gesetzt hatte, beauftragte sie schon eine andere Firma mit der Demontage der Glasfassade. Damit hatte sie sich um ihre Gegenforderung gebracht, entschied das OLG Naumburg:

„Wird ein noch bestehendes Nachbesserungsrecht des Unternehmers durch eine unberechtigte, weil voreilige Ersatzvornahme ausgeschaltet, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten…. Jedenfalls die eigene gesetzte Frist musste die Beklagte einhalten. Tat sie das nicht, beauftragte sie die Fa. K auf eigenes Risiko, so dass ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger nicht besteht.“



Wer bauen lässt, hat ein Recht darauf, dass dies mängelfrei geschieht. Die Praxis sieht manchmal anders aus. Doch immer wieder wieder müssen wir feststellen, dass die Durchsetzung ihrer Rechte manchen Bauherren schwerfällt – sie mitunter auch Fehler dabei machen.

[Zum Bau-News-Beitrag vom 04.07.2015: Der Bau, die Mängel und die Rechte des Bauherrn]


Dieser Beitrag ist im Blog „Bau-News“ erschienen.


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