01.12.2011 - In wenigen Wochen, zum Jahresende, verjähren wieder viele Ansprüche von Bauunternehmern, Handwerkern und Architekten. Um das zu verhindern reicht es nicht aus, noch schnell eine Mahnung zu verschicken.
Beispielsweise verjähren Vergütungsansprüche; das sind Honorarforderungen von Bauunternehmern, Fachingenieuren oder Architekten. Vergütungsansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren (§ 195 BGB). Der Zeitpunkt, ab dem diese Dreijahresfrist läuft, ist unterschiedlich. Auf der sicheren Seite steht der Unternehmer, wenn er für die Berechnung der Verjährung von der Bauabnahme beziehungsweise dem Zeitpunkt ausgeht, in dem die Bauleistung ordnungsgemäß erbracht wurde. Anders ist dies bei Ansprüchen, die auf der Gebührenordnung für Architekten und Ingenieuren (HOAI) beruhen oder bei Handwerkerleistungen, für welche die VOB/B vereinbart wurde. Dann kommt es für den Beginn der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der Abnahme an, sondern auf den Zeitpunkt, an dem der Architekt oder der Handwerker eine prüfbare Schlussrechnung abgegeben hat.
Für alle diese Vergütungsansprüche gilt gleichermaßen: Die Verjährungsfrist beginnt immer erst ab dem jeweils nächsten Jahresanfang zu laufen. Für Ansprüche, die in diesem Jahr entstanden also am 1.1.2012; dieser Anspruch verjährt dann entsprechend am 31.12.2014.
Wer diese Fristen nicht genau beachtet, läuft Gefahr seine Ansprüche zu verlieren. Das passiert im hektischen Alltag schnell: Ein Bauunternehmer hat – beispielsweise – im Sommer 2008 ein Haus gedämmt und frisch verputzt. Die Arbeit ist abgeschlossen, wenn auch noch nicht ganz bezahlt; der Unternehmer hat noch Anspruch auf ausstehenden Werklohn. Seit dem 1. Januar 2009 läuft die Verjährungsfrist für seinen Werklohn – und sie läuft jetzt am 31. Dezember 2011 aus! Das ist in wenigen Tagen.
Entgegen einem häufig gehörten Irrglauben reicht es nicht aus, eine Mahnung zu schicken, gleich ob eingeschrieben oder nicht. Dies hält eine Verjährung nicht auf; wohl aber die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen.
Ihr Ansprechpartner: Claus Radziwill, Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht, Berlin
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