23.11.2011 – Eine für Unternehmer und Arbeitnehmer auf dem Bau wichtige Entscheidung wurde jetzt bekannt. Mit der Frage, wer auf einer Baustelle die Verkehrssicherungspflicht hat, hatte sich das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.07.2011 – 4 W 28/11) befasst.
Auf Umwegen gelangte die Auseinandersetzung nach Zweibrücken: im Rahmen eines Verfahrens über die Frage, ob einem schwerverletzten Arbeitnehmer, der nicht über ausreichende finanzielle Mittel für einen Rechtsstreit verfügt, Prozesskostenhilfe gewährt werden kann. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hatte dies mit der Begründung abgelehnt, seine Klage hätte keine Aussicht auf Erfolg.
Der Arbeiter war von einem ungesicherten Baugerüst 6 Meter in die Tiefe gestürzt. Dabei hatte er sich schwerste Verletzungen zugezogen. Mit der beabsichtigten Klage wollte er mindestens 100.000 € Schmerzensgeld haben.
Ereignet hatte sich der Unfall ereignete sich auf einer Baustelle für ein Logistikzentrum. Dieses sollte von einer Generalunternehmerin gebaut werden. Eine Subunternehmerin hatte im Auftrag der Generalunternehmerin das Gerüst zu errichten; das Material stellte die Generalunternehmerin. Die Subunternehmerin errichtete keinen Rückenschutz, was gegen die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft verstößt.
Der Verletzte war Arbeitnehmer der Subunternehmerin. Direkt gegen seinen Arbeitgeberin konnte er nicht vorgehen; § 104 SGB VII schließt Ansprüche wegen eine Personenschadens weitgehend aus. Zahlen sollten nach der Vorstellung des Arbeitnehmers deshalb die Generalunternehmerin und zwei bei ihr angestellte Mitarbeiter, der Polier und der Bauleiter.
Der Verletzte kann hoffen: die Klage gegen die Generalunternehmerin hat Aussicht auf Erfolg, stellte das Oberlandesgericht fest. Das Landgericht wurde angewiesen, die Prozesskostenhilfe nicht länger mit der gegenteiligen Behauptung zu verweigern. Keine Erfolgsaussicht sah das Gericht allerdings, soweit die Klage auch gegen Bauleiter und Polier erhoben werden sollte.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts haftet für die Sicherheit auf der Baustelle der Generalunternehmer. Will er das nicht, muss er mit seinem Subunternehmer eine klare vertragliche Vereinbarung treffen, aus der dies genau hervorgeht. Einen Subunternehmer nur mit Arbeiten zu beauftragen, reicht nicht aus, um damit zugleich die Verkehrssicherungspflicht zu übertragen. Aber selbst wenn die Verkehrssicherungspflicht wirksam übertragen worden wäre, hätte die Generalunternehmerin sich vergewissern müssen, dass der Subunternehmer seinen Pflichten nachkommt.
Für den Verletzten ist dieser Beschluss nur ein erster Schritt. Er kann aber jetzt trotz fehlender finazieller Mittel Klage erheben. In dem Verfahren wird dann entschieden werden, wie viel er tatsächlich erhält.
Probleme mit den Verkehrssicherungspflichten auf Baustellen sind immer wieder ein Thema in unserem Bau-News-Blog:
[Zum Bau-News-Beitrag vom 19.05.2012]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 03.12.2013]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 17.04.2014 – 1. Beitrag von diesem Tag]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 17.04.2014 - 2. Beitrag von diesem Tag]
Dieser Beitrag ist im Blog „Bau-News“ erschienen.
Ihr Ansprechpartner: Claus Radziwill, Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Berlin
Radziwill ● Blidon ● Kleinspehn
Rechtsanwälte | Fachanwälte
Kontakt über Telefon
030 - 861 21 24
Kontakt über Fax
030 - 861 26 89
Kontakt über E-Mail
mail [at] radziwill.info

