05.02.2014 - In Deutschland ist alles geregelt, für alles und jedes gibt es eine Norm. So denkt man zumindest. Es stimmt aber nicht; selbst auf dem Bau und im Baurecht nicht.
Eine Firma hatte eine Hof- und Zugangsfläche so erstellt, wie es beauftragt war. Ohne ein leichtes Gefälle zum Abschluss von Regenwasser. Es gibt auch keine Regel, die das vorschreibt, jedenfalls keine schriftliche. Trotzdem unterlag die Firma vor dem Bundesgerichtshof (BGH – Urteil vom 21.11.2013, VII ZR 275/12).
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Raum Hanau verlangte vom späteren Beklagten fast 40.000,00 € Vorschuss. Der Beklagte hatte früher in deren Auftrag eine Hof- und Zugangsfläche für die Wohneigentumsanlage erbaut. Im Bauvertrag hatte nichts von einem Gefälle gestanden. Es gibt auch keine Norm, die das vorsah.
Bei Regen bildeten sich schon einmal größere Pfützen; im Winter vereisten sie. Der Schmutz, der sich in die Häuser trug und die Eisflächen gefielen den Eigentümern nicht. Hätten Hof- und Zugangsflächen ein leichtes Gefälle, würde das Regenwasser schneller abfließen, meinten sie. Dann würden sich auch weniger Pfützen bilden und es könnte nichts vereisen. Was auch nicht falsch war. war. Doch die Baufirma sah sich auf der sicheren Seite, als die Eigentümer eine Nachbesserung verlangten und verweigerte dies. Schließlich zogen die Eigentümer vor Gericht. Dort verloren sie erst einmal vor dem Land- und Oberlandesgericht. Die Begründung des Oberlandesgerichtes gefiel der Baufirma: Nach der Baubeschreibung war kein Gefälle geschuldet. Und Pfützen ließen sich sowieso nicht vvermeiden.
Die Eigentümer blieben hartnäckig. Sie legten Revision zum Bundesgerichtshof ein. Der entschied: zurück auf Start. Das Oberlandesgericht müsse sich noch einmal mit dem Fall befassen. In der Urteilsbegründung wird die frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts kritisiert:
„Das Berufungsgericht orientiert dabei allein daran, dass der Vertrag keine ausdrücklichen Regelungen zur Ausbildung eines Gefälles enthält. Das ist fehlerhaft. Leistungsbeschreibungen […] sind nicht abschließend. Viele Details der Ausführung sind in ihnen nicht erwähnt oder genauer beschrieben. Daraus, dass ein bestimmtes Ausführungsdetail nicht erwähnt ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass es nicht geschuldet ist. Vielmehr muss unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Vertrages geprüft werden, ob eine bestimmte Qualität der Ausführung still schweigend vereinbart ist. Entsprechende Qualitätsanforderungen können sich nicht nur aus dem Vertragstext, sondern auch aus sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfeldes, dem qualitativen Zuschnitt, dem architektonischen Zuspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes ergeben.“
Das Oberlandesgericht hätte sich auch nicht damit zufrieden geben dürfen, dass es keine Normen gibt, die ein Gefälle vorsehen:
„Das beantwortet nicht die Frage, ob es eine ungeschriebene anerkannte Regel der Technik gibt, die das Gefälle fordert. Diese wäre ebenso maßgeblich wie eine geschriebene Regel […].“
Das Oberlandesgericht wird jetzt untersuchen müssen, ob es eine solche ungeschriebene Regel gibt, was keine leichte Arbeit sein wird. Wo soll man da anfangen zu suchen? Man könnte Handwerker nach ihren Erfahrungen befragen. Aber: sind Erfahrungen, die vielleicht einige Handwerker gemacht haben, dann schon so repräsentativ, dass man von einer anerkannten Regel der Technik sprechen kann? Das weitere Verfahren kann also ausgehen, wie die Suche nach dem Stein der Weisen. Irgendwo wird es ihn vielleicht geben. Aber wo?!
Mit diesen Themen im weitetesten Sinne befassen sich auch andere Beiträge unseres Bau-News-Blogs:
[Zum Bau-News-Beitrag vom 21.05.2013: Treppe so gebaut wie vereinbart – allein deshalb mangelhaft?]
Wer bauen lässt, hat ein Recht darauf, dass dies mängelfrei geschieht. Die Praxis sieht manchmal anders aus. Doch immer wieder müssen wir feststellen, dass die Durchsetzung ihrer Rechte manchen Bauherren schwerfällt – sie mitunter auch Fehler dabei machen.
[Zum Bau-News-Beitrag vom 04.07.2015: Der Bau, die Mängel und die Rechte des Bauherrn]
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