26.11.2013 – Noch eine Entscheidung gibt es, in der ein Gericht einen Baumangel annimmt, obwohl der Handwerker die DIN-Normen mit seiner Arbeit eingehalten hatte. Wieder kam sie vom Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG Brandenburg, Urteil vom 29.08.2013 – 12 U 183/12).
Diesmal ging es um den Abstand zwischen Fußbodenschutzschicht und Türzargen - zu denen man mancherorts auch Türstock sagt.
Die sogenannte Luftspaltöffnung war DIN-Norm enstprechend - und trotzdem zu hoch geraten.
Bauherren hatten mit einer Baufirma einen Vertrag geschlossen. Die Arbeiten wurden ausgeführt, die Bauherren erklärten die Abnahme. Später kam es jedoch zum Streit über zwischenzeitlich von den Bauherren festgestellte Mängel – unter anderem an den Türen. Der Baufirma wurde eine Frist zu deren Beseitigung gesetzt. Nichts passierte. Daraufhin erklärten die Bauherren, die Mängel mittels einer Selbstvornahme beseitigen zu wollen – sprich: eine andere Firma zu beauftragen. So eine Firma kostet Geld. Das wollten die Bauherren nicht verauslagen und forderten einen Kostenvorschuss dafür an. Die ursprüngliche Baufirma zahlte nicht. Die Sache kam vor Gericht.
Neben vielen anderen Mängeln rügten die Bauherren dort auch, dass Türen fehlerhaft angebracht seien. So seien zwischen Fußbodenschutzschicht und Türzargen ungleichmäßige Fugen vorhanden. Das mag schon so sein, meinte die alte Baufirma: es sei aber alles noch im Rahmen der Toleranzen, die in der DIN stehen. Dass stimmte auch: die DIN 18101 sieht in Abstimmung mit der DIN 18100 dafür Toleranzen zwischen 1 mm und 9,5 mm vor. Dazu muss man aber auch die Ebenheitstoleranzen des Fußbodens rechnen. Die dürfen auch noch einmal bis zu 4 mm betragen – was im Extremfall heißt, dass mit dieser DIN-Norm eine Spaltöffnung von 1,35 cm zulässig wäre. Nicht ganz so viel, aber bis zu 10 mm waren es bei den Bauherren gewesen.
Doch die Technik ist längst weiter. Ein Sachverständiger stellt fest, dass ein Handwerker mit einem Luftspalt von 4 – 5 mm zwischen Fußbodennutzschicht und Holzumfassungszargen das funktionstechnische Öffnen der Türen ohne Schleifen auf dem Fußboden erreichen kann – dieser Wert sei in der Praxis mittlerweile akzeptiert. Die DIN-Norm gab also nicht mehr den Stand der Technik wieder. Wer nach ihr baute, baute nicht mehr fachgerecht. Die Konsequenz: der Handwerker musste den Kostenvorschuss an die Bauherren zahlen.
Wie wir schon vor einem Monat in unserem Blog schrieben: eine DIN-Norm ist erst einmal kein Gütesiegel. Sie stellt nur eine Art Mindeststandard dar. Und manchmal nicht einmal das – wenn die technische Entwicklung voran geschritten war, die Norm aber nicht aktualisiert wurde.
Weitere Bau-News-Beiträge befassen sich mit DIN-Normen:
[Zum Bau-News-Beitrag vom 23.06.2011]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 05.01.2012]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 27.10.2013]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 03.12.2014]
Wer bauen lässt, hat ein Recht darauf, dass dies mängelfrei geschieht. Die Praxis sieht manchmal anders aus. Doch immer wieder müssen wir feststellen, dass die Durchsetzung ihrer Rechte manchen Bauherren schwerfällt – sie mitunter auch Fehler dabei machen.
[Zum Bau-News-Beitrag vom 04.07.2015: Der Bau, die Mängel und die Rechte des Bauherrn]
Dieser Beitrag ist im Blog „Bau-News“ erschienen.
Ihr Ansprechpartner: Claus Radziwill, Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Berlin
Kontakt über Telefon
Rechtsanwälte Radziwill ● Blidon ● Kleinspehn
Rechtsanwälte | Fachanwälte
030 - 861 21 24
Kontakt über Fax
Rechtsanwälte Radziwill ● Blidon ● Kleinspehn
Rechtsanwälte | Fachanwälte
030 - 861 26 89
Kontakt über E-Mail
Rechtsanwälte Radziwill ● Blidon ● Kleinspehn
mail [at] radziwill.info

