07.03.2013 - Eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen (OLG Bremen, Urteil vom 06.12.2012 – 3 U 16/11) zeigte wieder einmal, welche Fallen sich selbst für „Bau-Profis“ in der VOB verbergen. VOB, das ist die Abkürzung für die Vergabe- und Vertragsordnung - bei dessen Teil B handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Bauverträgen.
Häufig vereinbaren Bauherren und Baufirmen Vertragsstrafenregelungen. Zum Beispiel für Bauzeitüberschreitungen. Nicht immer sind diese wirksam – hier kann man manches falsch machen. Doch selbst dann, wenn sie wirksam vereinbart sind, lauert eine Falle in § 11 Absatz 4 VOB/B. Wenn nämlich die Bauleistung abgenommen wurde, kann die Vertragsstrafe nur dann verlangt werden, wenn dies bei der Abnahme vorbehalten wurde; was immer mal wieder vergessen wird. So auch in dem in Bremen entschiedenen Fall.
Eine Bauherrin hatte im Jahr 1997 eine Baufirma mit der Erstellung einer Wohnanlage nebst Tiefgarage beauftragt. Mit der Planung und Überwachung des Vorhabens hatte sie außerdem einen Architekten beauftragt.
Das Bauvorhaben zog sich hin. Als es im Jahre 1999 endlich abnahmefähig war, befand sich die Baufirma 93 Werktage in Verzug. Für diesen Fall hatte die Bauherrin vorgesorgt – so dachte sie jedenfalls: mit einer Vertragsstrafenregelung. Rund 138.000 EUR wären als Vertragsstrafe fällig. Die zog sie von der Forderung der Baufirma ab und wurde von ihr prompt auf Zahlung verklagt. Das Argument der Baufirma: zwar hätte man eine Vertragsstrafe vereinbart. Man habe aber auch die VOB/B im Bauvertrag vereinbart. Und deshalb hätte sich die Bauherrin bei der Abnahme die Vertragsstrafe vorbehalten müssen – was nicht geschah. Die Folge: die Vertragsstrafe konnte danach nicht mehr geltend gemacht werden, die Baufirma gewann den Prozess.
Mittlerweile war es 2009 geworden. Nun versuchte sich die Bauherrin an den Architekten zu halten. Ihre Begründung: der habe am Abnahmetermin teilgenommen, aber nicht darauf hingewiesen, dass ein Vorbehalt erklärt werden müsse. Deshalb solle er jetzt Schadensersatz zahlen – der Schaden seien die 138.000 EUR, die man deshalb nicht als Vertragsstrafe einbehalten könne. Der Architekt zahlte nicht, es kam zum Rechtsstreit.
Das OLG Bremen formulierte deutlich: der Architekt habe schuldhaft eine sich aus dem Architektenvertrag ergebende Pflicht verletzt. Ihm sei bekannt gewesen, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung getroffen war. Deswegen hätte es zu seinen Beratungs- und Betreuungspflichten gehört, durch nachdrückliche Hinweise an die Bauherrin sicherzustellen, dass der Vorbehalt bei der Abnahme nicht vergessen wurde. Der Architekten gewann trotzdem den Prozess. Ihn (eigentlich muss man sagen: seine Haftpflichtversicherung) rettete, dass die Klägerin ihm gegenüber zu spät tätig geworden war – deshalb waren die Schadensersatzansprüche zwischenzeitlich verjährt.
Noch zwei Anmerkungen:
Zum einen ist dann, wenn bei der Abnahme vergessen wurde, einen Vorbehalt zu erklären, noch nicht alles verloren. Statt einer Vertragsstrafe läßt sich noch ein Schadensersatzanspruch geltend machen. Das ist allerdings komplizierter und außerdem muss man einen konkreten Schaden nachweisen.
Zum anderen: nicht immer wird die VOB zum Vertragsbestandteil – auch wenn dies so im Vertrag steht. Darüber hatten wir schon in unserem Bau-News-Blog berichtet:
[Zum Bau-News-Beitrag vom 11.07.2011]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 18.09.2012]
In einem weiteren Bau-News-Beitrag berichten wir über ein anderes Problem mit einer Vertragsstrafenregelung. Was gilt, wenn sich das Bauvorhaben verzögert und ein neuer Fertigstellungszeitpunkt vereinbart wird? Berechnet sich dann die Vertragsstrafe ab dem alten oder dem neuen Termin?
[Zum Bau-News-Beitrag vom 05.07.2013]
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