05.07.2013 - Häufig vereinbaren Bauherren und Baufirmen Vertragsstrafenregelungen. Zum Beispiel für den Fall von Bauzeitüberschreitungen. Die Firma soll dadurch zur Vertragstreue angehalten werden – sprich: zur pünktlichen Fertigstellung. Nicht immer sind solche Vereinbarungen wirksam – hier kann man manches falsch machen. Wir haben darüber schon in unseren Bau-News berichtet.
[Zum Bau-News-Beitrag vom 07.03.2013]
[Zum Bau-News-Beitrag vom 08.05.2013]
Eine Entscheidung des Oberlandesgericht Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 14.03.2013 – 1 U 44/12 – der Link führt auf Seite 9 zu den Leitsätzen der Entscheidung) spricht ein anderes Problem an: was ist dann, wenn es im Laufe der Arbeiten zu einer Verzögerung kommt und sich Bauherr und Baufirma auf einen neuen Fertigstellungstermin einigen. Wird dann eine Verzögerung erst ab dem neuen Termin berechnet? Mit der möglichen Folge, dass keine Vertragsstrafe anfällt. Oder ab dem ursprünglichen Termin?
In dem vom Oberlandesgericht Naumburg entschiedenen Fall ging es um Straßenbaumaßnahmen. Die hatten sich deutlich verzögert, man einigte sich schließlich auf einen neuen Fertigstellungstermin. Eine Vertragsstrafenregelung war vereinbart. Die Bauherrin kürzte die Schlussrechnung um die Vertragsstrafe, weil der ursprünglich vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt um 35 Werktage überschritten war. Die Baufirma meinte, das ginge nicht, man habe doch einen neuen Fertigstellungstermin vereinbart. Damit sei die ursprüngliche Vertragsstrafenregelung aufgehoben worden. Es kam schließlich zum Prozess.
Wie relevant solche Fallkonstellationen für einen Bauherrn sein können, werden Sie schnell feststellen, wenn Sie in Gedanken das Wort Straßenbaumaßnahme durch Hausbau ersetzen.
Wenn eine Vertragsstrafenregelung vereinbart war und dann die Bauzeit verlängert oder neu geordnet wird, kann für den Bauherrn in der Tat eine Falle drohen. Damit kann die alte Vertragsstrafenregelung aufgehoben sein – verschiedene Gerichtsentscheidungen belegen dies.
Es kommt aber immer auf den Einzelfall an. In der Entscheidung des OLG Naumburg ging es für die Baufirma nicht gut aus. Die sachsen-anhaltinischen Richter wogen alle Umstände ab und urteilten schließlich, dass diese für die Fortgeltung der alten Vertragsstrafenregelung sprechen.
Zu solchen Prozessen muss es nicht kommen. Man muss vorher nur eine klare Regelung treffen, ob die alte Vertragsstrafenregelung gelten soll, auch wenn ein neuer Fertigstellungstermin vereinbart wird. Es reicht, wenn der Bauherr sein Einverständnis zu der geänderten Bauzeit erteilt und zugleich – also nicht erst Tage oder Wochen später – erklärt, dass dies die ursprüngliche Vertragsstrafenregelung nicht aufheben soll.
Verspätungen beim Bauen waren schon häufiger ein Thema in unseren Bau News:
Dieser Beitrag ist im Blog „Bau-News“ erschienen.
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