24.12.2011 – Der Erwerber eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, die mit einem spürbaren Fehler behaftet ist, kann eine Nutzungsentschädigung für die deshalb nicht nutzbare Immobilie verlangen. Das stellte jetzt das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.11.2011 – 4 U 91/10) fest.
Geklagt hatten Erwerber, die in einer denkmalgeschützten Stadtvilla in Potsdam für 1,02 Mio EUR zwei Dachgeschosswohnungen gekauft hatten, die sie zu einer Wohnung mit einer Fläche von rund 300 m² zusammen legten. Die Verkäuferin hatte sich im Kaufvertrag verpflichtet, unter anderem die Dachhaut fachgerecht erneuern zu lassen.
Die vereinbarte Sanierung gelang der Verkäuferin nicht. Es kam über mehrere Monate immer wieder zu Wassereinbrüchen, die erheblichen Schaden anrichteten. 54 Tage war die Wohnung nicht nutzbar, da umfangreiche Bauarbeiten ausgeführt werden mussten. Dafür wollten die Käufer unter anderem auch eine Nutzungsentschädigung haben. Zu recht, entschied das Gericht. Es sprach 215 EUR für jeden Tag zu. Errechnet wurde dieser Betrag durch einen Sachverständigen aus den Vorhaltekosten anhand der Erwerbs- und Bewirtschaftungskosten der Immobilie, also dem Kaptaldienst, weiterlaufenden Aufwendungen und einem Alterungsminderungswert. In Anbetracht des deutlichen Wertes der Immobilie ergab sich dann diese recht hohe Entschädigungssumme.
Verspätungen beim Bauen waren schon häufiger ein Thema in unseren Bau News:
Dieser Beitrag ist im Blog „Bau-News“ erschienen.
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